Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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III. Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe, Farbe 
und Stärke des Papiers, sowie im Vordruck mit den von der Post gelieferten Formu— 
laren übereinstimmen. 
IV. Der an der Post-Packetadresse befindliche Abschnitt kann zu schriftlichen oder 
gedruckten Mittheilungen benützt werden. 
V. Die Post-Packetadresse muß bei der Aushändigung des Packets an die Postanstalt 
oder an den bestellenden Boten zurückgegeben, der Abschnitt kann jedoch abgetrennt und 
vom Empfänger zurückbehalten werden. 
S. 5. 
Mehrere Packete zu einer Begleitadresse. 
I. Mehr als drei Packete dürfen nicht zu einer Begleitadresse gehören. Auch ist es 
nicht zulässig, Packete mit Werthangabe und solche ohne Werthangabe mittels einer 
Begleitadresse zu versenden. 
II. Gehören mehrere Packete mit Werthangabe zu einer Begleitadresse, so muß 
auf derselben der Werth eines jeden Packets besonders angegeben sein. 
UI. Jedes Nachnahmepacket muß von einer besonderen Post-Packetadresse be- 
gleitet sein. 
S. 6. 
Ausschrift. 
I. In der Aufschrift müssen der Bestimmungsort und der Empfänger so bestimmt 
bezeichnet sein, daß jeder Ungewißheit vorgebeugt wird. 
II. Dies gilt auch bei solchen mit. „postlagernd“ bezeichneten Sendungen, für welche 
die Post Gewähr zu leisten hat. Bei anderen Sendungen mit dem Vermerk „postlagernd“ 
darf, statt des Namens des Empfängers, eine Angabe in Buchstaben oder Ziffern ange- 
wendet sein. 
III. Bei Postsendungen nach Ortschaften ohne Postanstalt ist in der Aufschrift außer 
dem eigentlichen Bestimmungsorte noch diejenige Postanstalt anzugeben, von welcher aus 
die Bestellung der Sendung an den Empfänger bewirkt werden, oder die Abholung er- 
folgen soll. Wenn der Bestimmungsort zwar mit einer Postanstalt versehen ist, aber 
nicht zu den allgemeiner bekannten Orten gehört, so ist seine Lage in der Aufschrift noch 
näher zu bezeichnen.
	        
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