Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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III. Bei Schriften= und Aktensendungen mit Werthangabe bis zu 3 Mark ist ein 
Verschluß mittels Siegellacks nicht erforderlich. 
IV. Bei Packeten ohne Werthangabe kann von einem Verschluß mittels Siegel oder 
Bleie abgesehen werden, wenn durch den sonstigen Verschluß oder durch die Untheilbar- 
keit des Inhalts die Sendung hinreichend gesichert erscheint. Bei Sendungen, deren Um- 
hüllung aus Packpapier besteht, kann der Verschluß mittels eines guten Klebestoffs oder 
mittels Siegelmarken hergestellt werden. Auch bei anderer Verpackung können Siegel- 
marken in Anwendung kommen, sofern damit ein haltbarer Verschluß erzielt wird. 
V. Bei Reisetaschen, Koffern und Kisten, welche mit Schlössern versehen sind, sowie 
bei gut bereiften und fest verspundeten Fässern, auch fest vernagelten Kisten, bedarf es 
ebenfalls keines weiteren Verschlusses durch Siegel oder Bleie. 
VI. Desgleichen können gut umhüllte Maschinentheile, größere Waffen und Instru- 
mente, Kartenkasten, einzelne Stücke Wildbret, z. B. Hasen, Rehe rc., ohne Siegel= oder 
Bleiverschluß angenommen werden. 
S. 10. 
Besondere Anforderungen bezüglich der Werthsendungen. 
I. Briefe mit Werthangabe (Gold, Silber, Papiergeld, Werthpapieren r2c.) müssen 
mit einem haltbaren Umschlage versehen und mit mehreren, durch dasselbe Petschaft in 
gutem Lack hergestellten Siegelabdrücken dergestalt verschlossen sein, daß eine Verletzung 
des Inhalts ohne äußerlich wahrnehmbare Beschädigung des Umschlags oder des Siegel- 
verschlusses nicht möglich ist. 
II. Geldstücke, welche in Briefen versandt werden, müssen in Papier oder dergleichen 
eingeschlagen und innerhalb des Briefes so befestigt sein, daß eine Veränderung ihrer 
Lage während der Beförderung nicht stattfinden kann. 
III. Schwerere Geldsendungen sind in Packete, Beutel, Kisten oder Fässer fest zu 
verpacken. 
IV. Sendungen bis zum Gewichte von 2 Kilogramm dürfen, sofern der Werth bei 
Papiergeld nicht 10000 Mark und bei baarem Gelde nicht 1000 Mark übersteigt, in 
Packeten von starkem, mehrfach umgeschlagenem und gut verschnürtem Papier eingeliefert 
werden.
	        
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