Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Postnachnahme erfolgt die Ausstellung der Bescheinigung erst durch die Postanstalt; der 
Landpostbote ertheilt jedoch bei der Annahme solcher Sendungen einen Zwischenschein, 
en er wenn möglich beim nächsten Botengang gegen Aushändigung der von der Post- 
anstalt ausgestellten Bescheinigung zurückzunehmen hat. 
IV. Eine Nachnahmesendung darf nur gegen Berichtigung des Nachnahmebetrages 
ausgehändigt werden. Wird die Sendung nicht innerhalb 7 Tagen nach dem Eingange 
eingelöst, so wird sie an den Aufgeber zurückgesandt. Dieses gilt auch von Nachnahme- 
sendungen mit dem Vermerke „postlagernd“. Im Falle der Nachsendung (§. 47) einer 
Nachnahmesendung wird für jeden neuen Bestimmungsort eine besondere Einlösungsfrist 
von 7 Tagen berechnet. 
V. Eingelöste Nachnahmebeträge werden den Absendern von der Bestimmungspost- 
anstalt mittels Postanweisung nach Abzug der Geldübermittelungsgebühr zugesandt. Auf 
em Abschnitt, welchen der Empfänger lostrennen und zurückbehalten kann, wird post- 
seitig vermerkt, auf welche Nachnahmesendung sich die Postanweisung bezieht. 
VI. Nicht eingelöste Nachnahmesendungen werden den Absendern gegen Rückgabe 
der unter III erwähnten Bescheinigung wieder ausgehändigt. Ist es eine Sendung mit 
Werthangabe, so kommen noch die Vorschriften des §. 49 in Anwendung. 
VII. Für Nachnahmesendungen kommen zur Erhebung: 
1) Das Porto für gleichartige Sendungen ohne Nachnahme. 
Falls eine Werthangabe oder Einschreibung stattgefunden hat, tritt dem Porto 
die Versicherungsgebühr oder Einschreibgebühr hinzu. 
2) Eine Vorzeigegebühr von 10 Pf. 
3) Die Gebühren für Uebermittelung des eingezogenen Betrages an den Absender, 
und zwar: 
bis 5 Mrk 108 P. 
über 5 bis 100 Marrk 20 „ 
14 100 14 200 * " " " " " " 30 1 
„" 200 „ 40)0 460 „ 
VIII. Die Vorzeigegebühr wird zugleich nit dem Porto erhoben und ist auch dann 
zu entrichten, wenn die Sendung nicht eingelöst wird.
	        
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