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die Verweigerung der Annahme ausdrückende oder ihr gleich zu achtende Erklärung auf
dem Wechsel niedergeschrieben wird.
XVII. Alle Postaufträge, auf welchen für den Fall der Nichteinlösung oder der
verweigerten Annahme die sofortige Rücksendung, die Weitersendung an eine andere Person
oder die Weitergabe zur Protestaufnahme verlangt ist, werden sofort nach der ersten ver-
geblichen Vorzeigung bezw. nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vor-
zeigung, mittels Einschreibbriefs zurück= oder weitergesandt. Bei Postaufträgen mit dem
Vermerk „Sofort zum Protest“ ist mit der Weitergabe des Postauftrags und dessen
Anlagen an den Gerichtsvollzieher, Notar 2c. die Obliegenheit der Postverwaltung erfüllt.
Die Proi. stkosten hat der Auftraggeber unmittelbar an den Erheber des Protestes zu
entrichten.
XVII. Die Postverwaltung haftet für eine Postauftragssendung wie für einen ein-
geschriebenen Brief, für den eingezogenen Betrag aber in demselben Umfange wie für
die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. Eine weitergehende Gewähr, insbesondere
für rechtzeitige Vorzeigung oder für rechtzeitige Rück= oder Weitersendung des Postauf-
trags wird nicht geleistet; auch übernehmen die Postanstalten keinerlei Verpflichtung zur
Erfüllung der besonderen Vorschriften des Wechselrechts.
. Für einen Postauftrag kommen folgende Gebühren in Ansatz:
1. Porto für den Postauftragsbrief mit 30 Pf.;
2. a) bei Postaufträgen zur Geldeinziehung die tarifmäßige Postanweisungs-
gebühr für die Uebermittelung des eingezogenen Geldbetrages;
b) bei Postaufträgen zur Accepteinholung Port für die Rücksendung des
angenommenen Wechsels nit .. . . 30Pf.
Das Porto unter 1 ist vom Auftraggeber voranshnbezahlen. Die Postanweisungs-
gebühr (La) wird von dem eingezogenen Geldbetrage in Abzug gebracht. Der Porto-
betrag unter 20 wird dem Auftraggeber bei Uebersendung des angenommenen Wechsels
angerechnet.
Ist die Zahlung des Geldbetrages oder die Annahme des Wechsels verweigert worden,
o wird die Rücksendung des Auftrags und die Weitersendung desselben an einen anderen
mpfänger oder an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person ohne neuen
Gebührenansatz bewirkt. „