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8. 24.
Postaufträge zu Bücherpostsendungen.
I. Den Bücherpostsendungen, d. i. den Sendungen mit Büchern, Musikalien,
Zeitschriften, Landkarten und Bildern, soweit dieselben den Bestimmungen für
Drucksachen (§. 16) entsprechen und ein Gewicht von mehr als 250 Gramm haben, darf
gegen Zahlung der für Drucksachen festgesetzten ermäßigten Taxe jedoch mindestens
des Betrags von 20 Pf. und einer besonderen, vom Absender zu entrichtenden Ge-
bühr von 10 Pf. ein Postauftrag zur Einziehung der die Sendung betreffenden Rechnung
beigefügt werden.
II. Die Aufschrift der Sendungen hat zu lauten: „Postauftrag zur Bücher-
postsendung Nr. . CGeschäftsnummer) nah .. (Name der Postanstalt,
in deren Bezirk der Empfänger wohnt)“.
In einem mit gleichlautender Aufschrift versehenen Briefumschlage ist der Sendung
ein ausgefülltes Formular für Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen, sowie
ein ausgefülltes Postanweisungsformular so fest beizufügen, daß unterwegs sich kein
Theil von der Sendung trennen kann. Auf dem Nuftragsformular muß der Ueber-
schrift „Postauftrag“ der Vermerk „zur Bücherpostsendung“ zugesetzt und dahinter die
Geschäftsnummer wiederholt sein. Das Verlangen der Weitergabe oder Weitersendung
ist bei diesen Postaufträgen nicht zulässig.
Auf der Rückseite eines jeden Postauftrags zu einer Bücherpostsendung muß ent-
weder der Vermerk: „Ohne Frist“ oder folgende Quittungsformel niederge-
schrieben sein: „Die Anlagen dieses Postauftrags habe ich ohne Zahlung des umstehend
angegebenen Geldbetrages empfangen
III. Ueber Bücherpostsendungen mit Postauftrag wird eine Einlieferungs-
bescheinigung nicht ertheilt, sofern der Absender nicht die Einschreibung unter
Zahlung der Einschreibgebühr (§F. 19) ausdrücklich verlangt hat.
IV. Die Vorzeigung und Aushändigung der Postaufträge zu Bücher-
postsendungen und ihrer Anlagen erfolgt nach den Grundsätzen für Postaufträge zur
Einziehung von Geldbeträgen (§. 23).
Wird die Annahme sofort verweigert, so wird die Sendung an den Absender kosten-
frei zurückgesandt, und zwar unter Einschreibung, wenn sie bei der Einlieferung einge-