Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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erfolgen soll (Eilbestellung), Diesem Zweck entsprechen folgende, vom Absender durch 
Unterstreichung hervorzuhebende Vermerke: „durch Eilboten“, „durch besonderen Boten“, 
„besonders zu bestellen“, „sofort zu bestellen“. Bezeichnungen, wie „cito, citissime, dringend, 
eilig“ rc. sind zur Kundgebung des Verlangens der Eilbestellung nicht ausreichend. 
II. Im Falle der Vorausbezahlung des Botenlohns hat der Absender dem Vermerk 
„durch Eilboten“ 2c. hinzuzufügen „Bote bezahlt“. 
III. Bei Sendungen an Empfänger, die im Orts= oder im Landbestellbezirk des 
Aufgabe-Postorts wohnen, sowie bei Sendungen mit Zustellungsurkunde ist die Eil- 
bestellung ausgeschlossen. 
IV. Gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen, Postanweisungen nebst den 
Geldbeträgen, Packete ohne Werthangabe bis zum Gewicht von 5 Kilogramm und Sen- 
dungen mit Werthangabe bis zum Betrag von 400 Mark und bis zum Gewicht von 
5 Kilogramm werden den Eilboten mitgegeben. Bei schwereren Packeten, sowie bei 
Sendungen mit höherer Werthangabe erstreckt sich die Verpflichtung zur Bestellung auf 
das Benachrichtigungsschreiben. Die Postbehörde ist indeß berechtigt, die bezeichneten 
Gewichts= und Werthgrenzen allgemein oder für bestimmte Orte dauernd oder vorüber- 
gehend zu erweitern, und die unter V. festgesetzten Gebühren entsprechend zu erhöhen; 
ebenso kann die Postbehörde, soweit es sich um Werthsendungen, Postanweisungen oder 
Packete handelt, die Eilbestellung für die Nachtstunden beschränken. Wünscht der Absender 
der Eilsendung, daß dieselbe nicht während der Nachtstunden bestellt werde, so kann er 
solches durch einen entsprechenden Vermerk in der Aufschrift bestimmen. 
V. Für die Eilbestellung sind zu entrichten: 
A. Im Fall der Voransbezahlung durch den Absender: 
a) bei Sendungen an Empfänger im Ortsbestellbezirk der Postanstalten, und zwar: 
1. bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefsendungen, sowie bei Briessend- 
ungen mit Nachnahme, Postanweisungen nebst den Beträgen, Briefen mit 
Werthangabe bis 400 Mark, Benachrichtigungsschreiben über Geldbriefe mit 
höherer Werthangabe und über Packete: für jede Sendung 25 Pf.; 
2. bei Packeten ohne Werthangabe und mit Werthangabe bis zum Betrag von 
400 Mark, wenn die Sendungen selbst bestellt werden: für jedes Packet 
40 Pf.;
	        
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