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b) bei Sendungen an Empfänger im Landbestellbezirk der Postanstalten, und zwar:
bei den unter à 1 genannten Gegenständen für jede Sendung 60 Pf., bei
den unter à 2 bezeichneten Gegenständen für jedes Packet 90 Pf.
B. Im Fall der Entrichtung des Botenlohns durch den Empfänger:
bei allen Sendungen die wirklich erwachsenden Botenkosten mit der Maßgabe, daß bei
Bestellungen im Ortsbestellbezirk für jeden Bestellgang mindestens 25 Pf. und, wenn
Packete abzutragen sind, mindestens 40 Pf. in Ansatz kommen.
VI. In Fällen der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Sendungen durch denselben
Boten an denselben Empfänger wird der Botenlohn nur zum einfachen Betrage erhoben.
Sind mit Eilbriefen zugleich Eilpackete abzutragen, so kommen die Botenlohnsätze für
Packete in Anwendung. Werden durch denselben Boten an denselben Empfänger gleich-
zeitig solche Eilpostsendungen abgetragen, für welche das Eilbestellgeld im Voraus bezahlt
ist, und solch-, bei welchen dies nicht der Fall ist, so ist vom Empfänger der wirkliche
Botenlohn abzüylich der im Voraus bezahlten Beträge zu entrichten. Die für etwa gleich-
zeitig zur Abtragung gelangende Telegramme im Voraus bezahlte Bestellgebühr bleibt
ierbei außer Betracht.
VII. Neichen bei Briefsendungen, welche im Briefkasten vorgefunden werden, die
verwendeten Freimarken zur Deckung des Portos und der Eilbestellgebühr nicht aus, so
kommen für die Sendungen die Sätze unter V. B zur Erhebung nach Abzug des durch
Freimarken vorausbezahlten Theiles der Gebühr.
VIII. Verweigert der Empfänger die Zahlung des Botenlohnes, so ist die Sendung
als unbestellbar zu behandeln.
IX. Eine Beförderung von Sendungen mittels Eilboten vom Einlieferungsort nach
einem anderen Postorte findet nicht statt. Dagegen kann auf Verlangen der Absender
die besondere Beförderung von Sendungen, welche einer Postanstalt von weiterher zu-
gehen und nach einem anderen Postorte gerichtet sind, durch Eilboten stattfinden, wenn
ie Entfernung zwischen den beiden Postanstalten nicht über 15 Kilometer beträgt. Die
ufschriften derartiger Sendungen müssen unter der Angabe des Bestimmungsorts den
ermerk enthalten: „von (Bezeichnung der Postanstalt, von welcher aus die Beförderung
durch Eilboten erfolgen soll) durch Eilboten“. Für derartige Eilsendungen sind durch-
weg, also auch im Fall der Vorausbezahlung durch den Absender, die wirklich erwachsenden