Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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VII. Für unfrankirte Packete bis zum Gewicht von 5 Kilogramm wird ein Porto- 
zuschlag von 10 Pf. erhoben. Im Verkehr innerhalb des Bestellbezirks der Aufgabe- 
Postanstalt wird jedoch nur die Hälfte dieses Portozuschlags berechnet. 
VIII. Für die etwaige Begleitadresse kommt besonderes Porto nicht in Ansatz. 
Wenn mehrere Packete zu derselben Begleitadresse gehören, so wird für jedes einzelne 
Packet das Porto selbständig berechnet. 
§. 29. 
Porto und Versicherungsgebühr für Sendungen mit Werthangabe. 
Für Sendungen mit Werthangabe wird erhoben: 
A. Porto und zwar 
1) für Briefe bis zum Meistgewicht von 250 Gramm einschließlich 
a. auf Entfernungen bis 10 Kilometer einschließli .. 15 Pf. 
auf Entfernungen über 10 Kilometer bis 10 Meilen einschließlich 20 Pf. 
auf alle weitere Entfernungen 30 Pf. 
im Verkehr innerhalb des Bestellbezirks der Aufgabe- Postanstalt 15 Pf. 
Für unfrankirte Sendungen wird ein Portozuschlag von 10 Pf. erhoben. 
Im Verkehr innerhalb des Bestellbezirks der Aufgabe-Postanstalt wird 
jedoch nur die Hälfte dieses Portozuschlags berechnet. 
2) Für Packete und die dazu gehörige Begleitadresse der nach §. 28 sich ergebende 
— 2 — 52 
Betrag; 
B. Versicherungsgebühr und zwar für je 300 Mark des augegebenen Werths oder 
einen Theil von 300 Mart 5 Uf. 
mindestens jedoch für Werthbeträge 
A. bis zu 100 MWMeeekk .... 5 5 Pf. 
b. über 100 Mark . 10 Pf. 
Im Verkehr innerhalb des Vestellbezirts der Aufgobe- Postanstalt kommt 
nur die Hälfte der nach Vorstehendem sich ergebenden Beträge an Ver- 
sicherungsgebühr zum Ansatz, unter Aufrundung des Ergebnisses auf eine 
durch 5 theilbare Pfennigsumme. 
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