281
g. 32.
Behandlung ordnungswidrig beschaffener Sendungen.
J. Sendungen, welche nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß verpackt und
verschlossen 2c. sind, können dem Einlieferer zur Herstellung der vorschriftsmäßigen
Beschaffenheit zurückgegeben werden.
II. Verlangt jedoch der Einlieferer, der ihm geschehenen Bedeutung ungeachtet, die
Beförderung der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so muß die Beförderung
geschehen, wenn aus den gerügten Mängeln ein Nachtheil für andere Postgüter oder eine
Störung der Ordnung im Dienstbetriebe nicht zu befürchten ist, der Einlieferer auch
auf Ersatz und Entschädigung verzichtet und diese Verzichtleistung in der Aufschrift durch
ie Worte: „Auf meine Gefahr“ ausdrückt und unterschreibt. Wird über die Sendung
eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt, so hat die Postanstalt über die Verzichtleistung
es Einlieferers in der Bescheinigung einen Vermerk niederzuschreiben.
III. Auch wenn die Annahme der Sendung nicht wegen mangelhafter Beschaffenheit
beanstandet worden ist, so hat dennoch der Absender alle die Nachtheile zu vertreten,
welche aus einer vorschriftöwidrigen Verpackung, Verschließung und Aufschrift hervor-
gegangen sind. Ebenso hat der Absender den Schaden zu ersetzen, welcher durch die
Beförderung von Gegenständen entsteht, die von der Postbeförderung ausgeschlossen oder
zur Postbeförderung nur bedingt zugelassen sind (8§. 11 und 12).
§. 33.
Ort der Einlieferung.
I. Die Einlieferung der mit der Post zu befördernden Sendungen muß, soweit die-
selben nicht in die Briefkasten zu legen sind (10, bei den Postanstalten an der Annahme-
stelle oder bei den Landpostboten geschehen. Die in Landorten errichteten Posthülfstellen
sind in der Annahme von Postsendungen beschränkt (VID).
ll. Insofern der Umfang und die sonstige Beschaffenheit der Gegenstände nicht ein
Anderes bedingen, sind gewöhnliche Briefe, gleichviel, ob frankirt oder unfrankirt, ferner
Postkarten, Drucssachen und Waarenproben mittels der Briefkasten zur Einlieferung zu
bringen. Die in die Briefkasten der auf den Landstraßen fahrenden Postwagen eingelegten
Briefsendungen werden als bei der nächstrückliegenden Postanstalt aufgegeben angesehen
uund behandelt.