Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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III. In Städten, in welchen mit Pferden auszuführende Packetbestellfahrten bestehen, 
dürfen den Packetbestellern gewöhnliche Packete zur Ablieferung an die Postanstalt über- 
geben werden. Es ist auch gestattet, bei der Postanstalt die Abholung von Packeten aus 
der Wohnung schriftlich zu bestellen. Für derartige Bestellschreiben oder Bestellkarten 
kommt eine Gebühr nicht zur Erhebung; dieselben können in die Briefkasten gelegt oder 
den bestellenden Boten mitgegeben werden. 
Den Landpostboten dürfen auf ihren Bestellgängen zur Ablieferung an die Post- 
anstalt oder zur Bestellung unterwegs alle Arten von postmäßig beschaffenen Gegenständen 
übergeben werden, soweit dieselben im Einzelnen oder zusammen nach Umfang und Gewicht 
so beschaffen sind, daß die Besorgung durch den Landpostboten überhaupt beziehungsweise 
ohne ungebührliche Belästigung desselben möglich ist. 
IV. Jeder Landpostbote führt auf seinem Bestellgange eine Karte mit sich, in welche er 
die von ihm angenommenen Werth-= und GEinschreibsendungen, Postanweisungen, gewöhn- 
lichen Packete und Nachnahme-Sendungen einzutragen hat. Zum Eintragen dieser Sen- 
dungen ist auch der Auflieferer befugt. Eine Karte zum Eintragen der gewöhnlichen 
Packete führt auch jeder nach den Bestimmungen unter III zur Annahme gewöhnlicher 
Packete ermächtigte Packetbesteller auf seiner Bestellfahrt mit sich. 
V. Für die von den Packetbestellern auf ihren Bestellungsfahrten eingesammelten 
gewöhnlichen Packete (III) kommt außer dem Porto eine Nebengebühr von 10 Pf. zur 
Erhebung, welche im Voraus zu entrichten ist. 
VI. Bei den Posthülfstellen dürfen gewöhnliche Briefsendungen und Packete ohne 
Werthangabe eingeliefert werden. Die Annahme von Einschreib= und Werthsendungen, 
sowie von Postanweisungen gehört nicht zu den dienstlichen Verpflichtungen des Inhabers 
der Posthülsstelle. 
8. 34. 
Zeit der Einlieserung. 
I. Die Einlieferung bei den Postanstalten muß während der Dienststunden und, 
wenn die Versendung des eingelieferten Gegenstandes mit der nächsten dazu geeigneten 
Post erfolgen soll, vor der Schlußzeit dieser Post geschehen. 
II. Die Dienststunden zur Annahme von Postsendungen werden für die einzelnen 
Postanstalten mit Rücksicht auf den Umfang ihres Wirkungskreises, auf die daselbst 
ankommenden und abgehenden Posten und die sonstigen Verhältnisse festgesetzt.
	        
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