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III. In Städten, in welchen mit Pferden auszuführende Packetbestellfahrten bestehen,
dürfen den Packetbestellern gewöhnliche Packete zur Ablieferung an die Postanstalt über-
geben werden. Es ist auch gestattet, bei der Postanstalt die Abholung von Packeten aus
der Wohnung schriftlich zu bestellen. Für derartige Bestellschreiben oder Bestellkarten
kommt eine Gebühr nicht zur Erhebung; dieselben können in die Briefkasten gelegt oder
den bestellenden Boten mitgegeben werden.
Den Landpostboten dürfen auf ihren Bestellgängen zur Ablieferung an die Post-
anstalt oder zur Bestellung unterwegs alle Arten von postmäßig beschaffenen Gegenständen
übergeben werden, soweit dieselben im Einzelnen oder zusammen nach Umfang und Gewicht
so beschaffen sind, daß die Besorgung durch den Landpostboten überhaupt beziehungsweise
ohne ungebührliche Belästigung desselben möglich ist.
IV. Jeder Landpostbote führt auf seinem Bestellgange eine Karte mit sich, in welche er
die von ihm angenommenen Werth-= und GEinschreibsendungen, Postanweisungen, gewöhn-
lichen Packete und Nachnahme-Sendungen einzutragen hat. Zum Eintragen dieser Sen-
dungen ist auch der Auflieferer befugt. Eine Karte zum Eintragen der gewöhnlichen
Packete führt auch jeder nach den Bestimmungen unter III zur Annahme gewöhnlicher
Packete ermächtigte Packetbesteller auf seiner Bestellfahrt mit sich.
V. Für die von den Packetbestellern auf ihren Bestellungsfahrten eingesammelten
gewöhnlichen Packete (III) kommt außer dem Porto eine Nebengebühr von 10 Pf. zur
Erhebung, welche im Voraus zu entrichten ist.
VI. Bei den Posthülfstellen dürfen gewöhnliche Briefsendungen und Packete ohne
Werthangabe eingeliefert werden. Die Annahme von Einschreib= und Werthsendungen,
sowie von Postanweisungen gehört nicht zu den dienstlichen Verpflichtungen des Inhabers
der Posthülsstelle.
8. 34.
Zeit der Einlieserung.
I. Die Einlieferung bei den Postanstalten muß während der Dienststunden und,
wenn die Versendung des eingelieferten Gegenstandes mit der nächsten dazu geeigneten
Post erfolgen soll, vor der Schlußzeit dieser Post geschehen.
II. Die Dienststunden zur Annahme von Postsendungen werden für die einzelnen
Postanstalten mit Rücksicht auf den Umfang ihres Wirkungskreises, auf die daselbst
ankommenden und abgehenden Posten und die sonstigen Verhältnisse festgesetzt.