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V. Falls die ordnungsmäßige Bearbeitung der Sendungen innerhalb der vorstehend
bestimmten Schlußzeiten wegen besonderer örtlicher Verhältnisse nicht ausführbar ist,
werden die Schlußzeiten diesen örtlichen Verhältnissen entsprechend verlängert.
VI. In jedem Falle werden bei Postbeförderungen auf Eisenbahnen die Schlußzeiten
um so viel verlängert, als erforderlich ist, um die Sendungen von der Postanstalt nach
dem Bahnhofe zu befördern und auf dem Bahnhofe selbst überzuladen.
VII. Für Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen, bildet der
Ablauf der Dienststunden die Schlußzeit, insofern nicht, nach Maßgabe des Abgangs
der Post, die Schlußzeit nach den vorstehenden Festsetzungen früher eintritt.
VIII. Wie sich hienach II bis VII die Dienststunden der Postanstalten und die Schluß-
zeiten für die einzelnen Posten gestalten, wird bei jeder Postanstalt durch Anschlag am
Postschalter bekannt gemacht.
IX. Die an oder in den Posthäusern befindlichen Briefkasten müssen bei Eintritt der
Schlußzeit jeder Post und zu den außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehenden
Posten auch noch vor deren Abgang geleert werden. — Bei Sendungen, welche in Brief-
kasten fern vom Posthaus gelegt werden, ist auf Mitbeförderung mit der zunächst ab-
gehenden Post nur insoweit zu rechnen, als die Sendungen nach der gewöhnlichen Zeit
der Leerung der Kasten vor Schluß der in Betracht kommenden Posten zum Posthaus
gelangen.
X. Bei denjenigen Postanstalten, welche von der Postbehörde hiezu besonders er-
mächtigt sind, dürfen Einschreibbrief sendungen zu solchen Postbeförderungsgelegen-
heiten, welche außerhalb oder kurz nach Beginn der für den Verkehr am Schalter be-
stimmten Dienststunden sich darbieten, auf Verlangen auch außerhalb der Dienststunden
angenommen werden. Voraussetzung für die zu ertheilende Ermächtigung ist, daß zur
Zeit der Einlieferung auch ohnehin ein Beamter oder mehrere Beamte bei der Postanstalt
dienstlich anwesend sind. Für jeden Brief ist eine besondere Einlieferungsgebühr von
20 Pf. im Voraus zu entrichten. Die Einlieferung muß bis spätestens eine halbe
Stunde vor dem Abgange der Post erfolgen. Werden durch denselben Absender mehr
als drei Einschreibbriefe eingeliefert, so kann eine Schlußzeit von einer Stunde in An-
spruch genommen werden.
XI. Unter den nämlichen Voraussetzungen und bis zu deuselben Schlußzeiten (X.)
dürfen bei denjenigen Postanstalten, welche von der Postbehörde hiezu besonders ermäch-