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oder eine Abänderung ihrer Aufschrift wünscht, sich als Absender auszuweisen (1II) und
den Gegenstand bei der Postanstalt des Abgangsortes schriftlich so genau zu bezeichnen,
daß derselbe unzweifelhaft als der verlangte zu erkennen ist.
V. Die hierauf bezüglichen Verlangen werden entweder brieflich oder telegraphisch
von der Postanstalt auf Kosten des Absenders ausgefertigt und abgesandt. Letzterer hat
afür zu entrichten:
1) wenn die Uebermittelung brieflich erfolgt, die Taxe für einen einfachen Ein-
schreibbrief;
2) wenn die Uebermittelung auf telegraphischem Wege geschieht, die Taxe des
Telegramms nach dem gewöhnlichen Tarif.
VI. Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird von der Postanstalt das Franko
bei Rückgabe des Umschlags oder der Begleitadresse erstattet.
DOll. Ist die Sendung bereits abgesandt, so finden hinsichtlich der Portoerhebung für
die Rückbeförderung dieselben Bestimmungen, wie bei einer gewöhnlichen Rücksendung
G. 48 VIII) mit der Maßgabe Anwendung, daß das Rückporto eintretendenfalls nach
der wirklich zurückgelegten Beförderungsstrecke berechnet wird.
S. 40.
Aushändigung von Postsendungen an die Empfänger an Unterwegsorten.
I. Auch an einem Unterwegsorte kann die Aushändigung einer Sendung an einen
sich gehörig ausweisenden Empfänger stattfinden, sofern keine dem Beamten bekannte
edenken entgegenstehen und keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird.
Il. Das Porto wird nach Maßgabe der wirklich stattgehabten Beförderung berechnet.
Eine Erstattung von Porto für frankirte Sendungen findet nicht statt.
§. 41.
Herstellung des Verschlusses und Eröffnung der Sendungen durch die Postbeamten.
I. Hat der Siegel= oder sonstige Verschluß einer Sendung sich gelöst, so wird
derselbe von den Postbeamten unter Beidrückung des Postsiegels und Hinzufügung der
amensunterschrift des Postbeamten wiederhergestellt.
II. Ist durch die gänzliche Lösung des Siegels oder anderweiten Verschlusses einer
Sendung mit baarem Gelde oder mit geldwerthen Papieren die Herausnahme des In-
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