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halts der Sendung möglich geworden, so wird vor Herstellung des Verschlusses erst fest-
gestellt, ob der angegebene Betrag der Sendung noch vorhanden ist.
III. Bei Postanstalten, bei welchen zwei oder mehrere Beamte zugleich im Dienste
anwesend sind, wird zur Herstellung des Verschlusses und zur Feststellung des Inhalts
sofort ein zweiter Beamter als Zeuge hinzugerufen. Ist ein zweiter Beamter nicht im
Dienst, jedoch ein Postunterbediensteter zugegen, so wird dieser als Zeuge hinzugezogen.
IV. Hat nach den vorstehenden Bestimmungen ein anderweiter Verschluß der Send-
ung stattgefunden, so ist — wenn es sich um Briefe mit Werthangabe oder um Packete
mit oder ohne Werthangabe handelt — bei Ankunft der Sendung am Bestimmungsort
der Empfänger davon in Kenntniß zu setzen und zu ersuchen, zur Eröffnung der Sendung
in Gegenwart eines Postbeamten im Postzimmer innerhalb der zu bestimmenden Frist
sich einzufinden. Etwaige Erinnerungen, welche der erschienene Empfänger bei Eröffnung
der Sendung gegen deren Inhalt erhebt, sind in die Verhandlungsschrift aufzunehmen,
durch welche der Befund festgestellt wird. Leistet der Empfänger dem Ersuchen keine
Folge oder verzichtet derselbe ausdrücklich auf Eröffnung der Sendung, so ist mit deren
Bestellung und Aushändigung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu verfahren.
V. Die Postbeamten müssen sich jeder über den Zweck der Eröffnung hinausgehenden
Einsicht der Sendung enthalten, auch muß über die geschehene Eröffnung eine Verhand-
lung ausfgenommen werden, in welcher die Veranlassung der Maßregel, der Hergang
bei derselben und das Ergebniß niederzuschreiben sind.
VI. Sendungen mit Drucksachen oder mit Waarenproben zum Zweck der Prüfung
über die Zulässigkeit des ermäßigten Portos zu öffnen und einzusehen, sind die Post-
beamten auch ohne weiteres Verfahren befugt.
F. 42.
Bestellung.
I. Die bei der Postanstalt des Bestimmungsorts eingelaufenen Postsendungen, mit
Ausnahme der Postsachen für Gefachhalter und der postlagernden Sendungen werden
den Empfängern innerhalb des Ortsbestellbezirks in unbeschränkter Weise und den Em-
pfängern in Orten des Landbestellbezirks insoweit beliefert, als die Sendungen im Ein-
zelnen oder zusammen nach Umfang und Gewicht so beschaffen sind, daß die Beförderung
durch den Landpostboten überhaupt, bezw. ohne ungebührliche Belästigung desselben mög-