Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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halts der Sendung möglich geworden, so wird vor Herstellung des Verschlusses erst fest- 
gestellt, ob der angegebene Betrag der Sendung noch vorhanden ist. 
III. Bei Postanstalten, bei welchen zwei oder mehrere Beamte zugleich im Dienste 
anwesend sind, wird zur Herstellung des Verschlusses und zur Feststellung des Inhalts 
sofort ein zweiter Beamter als Zeuge hinzugerufen. Ist ein zweiter Beamter nicht im 
Dienst, jedoch ein Postunterbediensteter zugegen, so wird dieser als Zeuge hinzugezogen. 
IV. Hat nach den vorstehenden Bestimmungen ein anderweiter Verschluß der Send- 
ung stattgefunden, so ist — wenn es sich um Briefe mit Werthangabe oder um Packete 
mit oder ohne Werthangabe handelt — bei Ankunft der Sendung am Bestimmungsort 
der Empfänger davon in Kenntniß zu setzen und zu ersuchen, zur Eröffnung der Sendung 
in Gegenwart eines Postbeamten im Postzimmer innerhalb der zu bestimmenden Frist 
sich einzufinden. Etwaige Erinnerungen, welche der erschienene Empfänger bei Eröffnung 
der Sendung gegen deren Inhalt erhebt, sind in die Verhandlungsschrift aufzunehmen, 
durch welche der Befund festgestellt wird. Leistet der Empfänger dem Ersuchen keine 
Folge oder verzichtet derselbe ausdrücklich auf Eröffnung der Sendung, so ist mit deren 
Bestellung und Aushändigung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu verfahren. 
V. Die Postbeamten müssen sich jeder über den Zweck der Eröffnung hinausgehenden 
Einsicht der Sendung enthalten, auch muß über die geschehene Eröffnung eine Verhand- 
lung ausfgenommen werden, in welcher die Veranlassung der Maßregel, der Hergang 
bei derselben und das Ergebniß niederzuschreiben sind. 
VI. Sendungen mit Drucksachen oder mit Waarenproben zum Zweck der Prüfung 
über die Zulässigkeit des ermäßigten Portos zu öffnen und einzusehen, sind die Post- 
beamten auch ohne weiteres Verfahren befugt. 
F. 42. 
Bestellung. 
I. Die bei der Postanstalt des Bestimmungsorts eingelaufenen Postsendungen, mit 
Ausnahme der Postsachen für Gefachhalter und der postlagernden Sendungen werden 
den Empfängern innerhalb des Ortsbestellbezirks in unbeschränkter Weise und den Em- 
pfängern in Orten des Landbestellbezirks insoweit beliefert, als die Sendungen im Ein- 
zelnen oder zusammen nach Umfang und Gewicht so beschaffen sind, daß die Beförderung 
durch den Landpostboten überhaupt, bezw. ohne ungebührliche Belästigung desselben mög-
	        
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