Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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lich ist. Den Empfängern solcher Sendungen, welche sich nach Vorstehendem zur Be— 
förderung durch den Landpostboten nicht eignen, schickt die Bestimmungs-Postanstalt ein 
enachrichtigungsschreiben zu, gegen dessen Rückgabe dem Vorzeiger die Sendung aus- 
gehändigt wird. Die Postanstalt ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Berechtigung des- 
jenigen zu prüfen, welcher das Benachrichtigungsschreiben vorlegt. 
Die für Bewohner von Landorten mit Posthülfstelle bestimmten gewöhnlichen Brief- 
sendungen und Packete ohne Werthangabe werden in der Regel der Posthülfstelle zuge- 
führt, und hier entweder durch den Inhaber der Posthülfstelle abgetragen, oder zur 
bholung bereit gehalten (§. 46). Wenn im letzteren Fall die Sendungen bis zur 
nächsten Ankunft des Landpostboten bei der Posthülfstelle nicht vom Empfänger abge- 
holt sind, so erfolgt die Bestellung durch den Landpostboten. 
II. Die Bestellung von Einschreibsendungen, von Postanweisungsbeträgen und von 
Sendungen mit Werthangabe sowie von Packeten ohne Werthangabe gegen Rückschein 
arf nur gegen Cmpfangsbescheinigung geschehen; der Empfänger oder dessen Bevoll- 
mächtigter oder dasjenige Familienglied, an welches die Bestellung erfolgt, hat den Ab- 
lieferungsschein 2c. oder die auf der Rückseite der Postanweisung oder der Begleitadresse 
vorgedruckte Ouittung zu unterschreiben. 
III. Die Empfangsbescheinigung muß deutlich durch die vollständige Namensunter- 
schrift geschehen. Ist der Empfänger des Schreibens unkundig oder hieran verhindert, 
o ist die Uebergabe der Sendung im Beisein einer dritten, dem beliefernden Postbe- 
lensteten bekannten Person zu vollziehen, welche das von dem Empfänger beizufügende 
andzeichen durch ihre Namensunterschrift zu beglaubigen hat. 
IV. Wenn der Empfänger oder eine sonstige zur Empfangnahme berechtigte Person 
dem ersten und zweiten Versuche der Bestellung nicht zu Hause getroffen wird, so 
wird der Empfänger, beziehungsweise sein Bevollmächtigter, nöthigenfalls schriftlich be- 
nachrichtigt, daß eine Postsendung eingelaufen sei und bei der Postanstalt abgeholt 
werden könne. 
V. Für die Belieferung der Postsendungen, mit Ausnahme der Briefe mit Zustel— 
lungsurkunde (s. §. 27), der durch Eilboten zu bestellenden Sendungen (s. 8. 25) und 
er im Postwege bezogenen Zeitungen (s. §. 57) wird eine Bestellgebühr nicht erhoben. 
bei
	        
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