Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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F. 43. 
Zeit der Bestellung. 
I. Die Postbehörde bestimmt, wie oft täglich und in welchen Fristen die Ortsbrief- 
träger die eingegangenen Briefe 2c. zu bestellen, und wie oft die Landpostboten Bestel- 
lungen nach Orten, an welchen sich Postanstalten nicht befinden, zu bewirken haben. Wegen 
der Eilsendungen siehe §. 25. 
II. Sendungen mit dem Vermerk in der Aufschrift: „postlagernd“ werden bei der 
Postanstalt des Bestimmungsorts aufbewahrt (§. 48, 1 Punkt 3 und 4) und dem Em- 
pfänger behändigt, wenn sich derselbe meldet und auf Erfordern ausweist. 
III. An Sonntagen und an den nachgenannten Festtagen als: 
Neujahrsfest, Erscheinungsfest, Charfreitag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, 
Pfingstmontag, Christfest und Stefanstag 
und in denjenigen Postorten, in welchen die katholischen Einwohner die Mehrzahl bilden, auch an 
Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt und Allerheiligen 
unterbleibt in den Postorten die Bestellung der angekommenen Postgegenstände in die 
Häuser der Empfänger während des Vormittags-Gottesdienstes, sodann in der Regel 
von 12 Uhr Mittags ab für den Rest des Tages. 
IV. An den folgenden Festtagen, nämlich: 
Neujahrsfest, Erscheinungsfest, Charfreitag, Osterfest, Christi Himmelfahrt, 
Pfingstfest und Christfest 
und in denjenigen Orten, in welchen die katholischen Einwohner die Mehrzahl bilden, auch an 
Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt und Allerheiligen 
unterbleibt der Landbestelldienst. An den anderen Sonn= und Festtagen findet der 
Landbestelldienst in dem von der Postverwaltung nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse 
zu regelnden Umfange statt. Während der ortsüblichen Kirchenstunden hat jedoch der 
Bestelldienst auch an diesen Tagen zu ruhen. 
S. 44. 
An wen die Bestellung geschehen muß. 
I. Die Bestellung erfolgt an den Empfänger selbst oder an dessen Bevollmächtigten. 
Postsendungen, welche an verstorbene Personen gerichtet sind, dürfen den Erben ausge-
	        
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