Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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frankirte Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben durch die bestellenden Boten 
insoweit in den Briefkasten gelegt, als dessen Beschaffenheit solches gestattet und andere 
Verabredungen nicht bestehen. 
V. 1) Einschreibsendungen, 
2) Postanweisungen, 
3) Telegraphische Postanweisungen, 
4) Sendungen mit einer Werthangabe von je 400 Mark 
sind aun den Empfänger oder dessen Bevollmächtigten selbst zu bestellen. Wird der 
Empfänger oder dessen Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird 
dem Bestellbediensteten der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so können die bezeichneten 
Gegenstände auch an ein erwachsenes Familienglied des Empfängers oder des Bevoll- 
mächtigten desselben bestellt werden. 
Postanweisungen und telegraphische Postanweisungen von mehr als 400 Mark, 
Sendungen mit einer Werthangabe von mehr als 400 Mark, sowie Packete mit einer 
Werthangabe von mehr als 400 Mark müssen an den Empfänger oder dessen Bevoll- 
mächtigten selbst bestellt werden. 
Die Bestellung der Einschreibsendungen, der Postanweisungen, der telegraphischen 
Postanweisungen und der Sendungen mit Werthaugabe hat stets an den Empfänger 
selbst stattzufinden, wenn die Sendungen vom Absender mit dem Vermerke „Eigenhändig“ 
versehen sind. 
VI. Lautet bei gewöhnlichen Packetsendungen, bei Einschreibsendungen, bei Postan- 
weisungen, bei telegraphischen Postanweisungen und bei Sendungen mit Werthangabe 
die Aufschrift: 
„An A. zu erfragen bei B.“ 
„An A. abzugeben bei B.“ 
„An A. im Hause des B.“ 
„An A. wohnhaft bei B.“ 
lautet die Aufschrift dagegen: 
„An A. zu Händen des B.“ 
„An A. abzugeben an 8.“ 
„An A. für B.“ 
„An A. per Adresse des B.“ 
so muß die Bestellung an den zuerst genannten 
Empfänger (A.), seinen Bevollmächtigten oder den 
sonstigen nach den Bestimmungen unter III und 
V Empfangsberechtigten erfolgen; 
  
  
so darf die Bestellung sowohl an den zuerst genann- 
ten Empfänger (A.), als auch an den zuletzt genannten 
(B.), deren Bevollmächtigten oder den sonstigen nach 
den Bestimmungen unter III und V Empfangs- 
berechtigten erfolgen. 
 
	        
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