Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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1) wenn der Absender die Eilbestellung verlangt hat, 
2) wenn es auf die Bestellung von Briefen mit Zustellungsurkunde oder auf die 
Vorzeigung von Postaufträgen ankommt, 
3) wenn der Empfänger den zu bestellenden Gegenstand nicht am Tage nach dem 
Eingange, bei Sendungen mit lebenden Thieren (§. 12) nicht binnen 24 Stunden 
nach dem Eintreffen abholen läßt. 
V. Gefachgebühren für abzuholende Briefe und sonstige Gegenstände kommen nicht 
zur Erhebung. 
S. 47. 
Nachsendung der Postsendungen. 
I. Hat der Empfänger seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert, und ist sein 
neuer Aufenthalts= oder Wohnort bekannt, so werden ihm gewöhnliche und eingeschriebene 
Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, ferner Postanweisungen nachgesendet, 
wenn er nicht eine andere Bestimmung getroffen hat. Dasselbe gilt von den Postauf- 
trägen nebst ihren Anlagen, falls der Absender nicht die sofortige Rücksendung oder die 
Weitergabe zur Protesterhebung oder die Absendung an eine andere, namentlich bezeichnete 
Person verlangt hat. 
II. Bei Packeten und bei Briefen mit Werthangabe erfolgt die Nachsendung auf 
Verlangen des Absenders oder, bei vorhandener Sicherheit für das Porto, auch des 
mpfängers. 
III. Für Packete und für Briefe mit Werthangabe wird im Fall der Nachsendung 
das Porto (einschließlich des etwaigen Zuschlags für sperriges Gut) und die Versicher- 
ungsgebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen. Für andere Sendungen 
indet ein neuer Ansatz von Porto nicht statt, außer wenn für die erstmalige Beförderung 
blos das für den Verkehr innerhalb des Bestellbezirks der Aufgabe-Postanstalt und 
zwischen Postanstalten, welche bis 10 Kilometer einschließlich von einander entfernt sind 
;. die SS. 14, 16 bis 18), bestehende ermäßigte Porto anzusetzen war und wenn dieses 
Porto für die Beförderung vom ursprünglichen Aufgabeort oder von der ersten Be- 
stimmungs--Postanstalt nach dem neuen Bestimmungsort nicht mehr Platz greift. In 
diesem Falle wird ein Ergänzungsporto in dem Betrage angesetzt, welcher an dem vollen 
orto, nach Abzug der bereits berechneten ermäßigten Gebühr für frankirte beziehungs- 
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