Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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weise unfrankirte oder unzureichend frankirte Gegenstände der betreffenden Art noch fehlt. 
Einschreib-, Postanweisungs= und Postauftrags-Gebühren, sowie die Gebühr von 1.4 
für dringende Packetsendungen und die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen, ferner 
der Portozuschlag für unfrankirte Briefe mit Werthangabe und für unfrankirte Packete 
bis zum Gewicht von 5 Kilogramm werden bei der Nachsendung nicht noch einmal 
angesetzt. 
S. 18. 
Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte. 
I. Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten: 
1) wenn der Empfänger am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln und die Nach- 
sendung nach den Vorschriften in §. 47 nicht möglich oder nicht zulässig ist; 
2) wenn die Annahme verweigert wird; 
3) wenn die Sendung mit dem Vermerk „postlagernd“ versehen ist und nicht 
innerhalb eines Monats vom Tage des Eintreffens an gerechnet, bei Sen- 
dungen mit lebenden Thieren (§F. 12) nicht spätestens 2 Tage (d. i. 2mal 
24 Stunden) nach dem Eintreffen von der Post abgeholt wird; 
4) wenn es sich um eine Sendung mit Postnachnahme handelt, auch wenn sie 
mit „postlagernd“ bezeichnet ist, und die Sendung nicht innerhalb 7 Tagen 
nach ihrer Ankunft am Bestimmungsort eingelöst wird; 
5) wenn die Sendung Loose oder Anerbietungen zu einem Glücksspiele enthält, 
an welchem der Empfänger nach den Gesetzen sich nicht betheiligen darf, und 
wenn eine solche Sendung sofort nach geschehener Eröffnung an die Post 
zurückgegeben wird. 
II. Bevor in dem Falle zu 1 Punkt 1 eine Packetsendung deshalb als unbestellbar 
angesehen wird, weil mehrere dem Empfänger gleichbenannte Personen im Orte sich be- 
finden und der wirkliche Empfänger nicht sicher zu unterscheiden ist, muß eine Unbestell- 
barkeitsmeldung, unter Beifügung der etwaigen Begleitadresse nach dem Aufgabeort 
gesandt werden, um den Absender, wenn derselbe ermittelt werden kann, zur näheren 
Bezeichnung des Empfängers zu veranlassen. Das gleiche Verfahren kann ebenfalls zur 
Anwendung gelangen bei unbestellbaren Briefen mit Werthangabe und bei Postanweisungen. 
III. Wenn der Absender die sofortige Rücksendung gewöhnlicher oder eingeschriebener
	        
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