Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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orts Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, daß das Verderben auf dem Rückwege ein- 
treten werde, von der Rücksendung abgesehen werden, und die Veräußerung des Inhalts 
für Rechnung des Absenders erfolgen. 
VI. In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung oder, ein- 
tretenden Falls, daß und weßhalb die Veräußerung erfolgt sei, auf der Sendung, 
beziehungsweise auf der etwaigen Begleitadresse zu vermerken. 
VII. Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet sein. Eine Ausnahme 
hiervon tritt nur ein bezüglich der unter 1 5 bezeichneten Briefe, sowie bezüglich der- 
jenigen Briefe, welche von einer mit dem Empfänger gleichnamigen Person irrthümlich 
geöffnet wurden. Bei Briefen der letzteren Art ist thunlichst dahin zu wirken, daß die 
Personen, welche die Eröffnung irrthümlich bewirkt haben, eine bezügliche Bemerkung 
unter Namensunterschrift auf die Rückseite des Briefes niederschreiben. 
VIII. Für zurückzusendende Packete und Briefe mit Werthangabe ist das Porto ein- 
schließlich des etwaigen Zuschlags für sperriges Gut, bezw. auch die Versicherungsgebühr 
für die Hin= und für die Rücksendung zu entrichten. Für andere Gegenstände findet 
ein neuer Ansatz nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs= und Postauftrags-Gebühren, 
sowie die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen, ferner der Portozuschlag für un- 
frankirte Briefe mit Werthangabe und für unfrankirte Packete bis zum Gewicht von 
5 Kilogramm werden bei der Rücksendung nicht noch einmal angesetzt. Dagegen wird 
für zurückzusendende dringende Packetsendungen die Gebühr von 1 ¾ in dem Fall noch 
einmal angesetzt, wenn der Absender auch bei der Rücksendung die Behandlung nach 
Vorschrift des §. 13 1 ausdrücklich verlangt hat. 
8. 49. 
Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeorte. 
I. Die nach Maßgabe des §. 48 unbestellbaren und deßhalb nach dem Abgangsorte 
zurückgehenden Sendungen werden an den Absender zurückgegeben. 
lI. Bei der Bestellung und Behändigung einer zurückgekommenen Sendung an den 
Absender wird nach den für die Bestellung und Aushändigung einer Sendung an den 
Empfänger gegebenen Vorschriften verfahren. Ist über eine Sendung dem Absender 
ein besonderer Einlieferungsschein ertheilt worden, so muß derselbe bei der Wiederaus- 
händigung der Sendung zurückgegeben werden,
	        
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