Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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III. Kann die Postanstalt am Abgangsorte den Absender nicht ermitteln, so wird 
die Sendung an die Generaldirektion der Posten und Telegraphen eingesandt, welche die- 
selbe mittels Stempels als unbestellbar zu bezeichnen und durch Eröffnung den Absender 
zu ermitteln hat. Die mit der Eröffnung beauftragten, zur Beobachtung strenger Ver- 
schwiegenheit besonders verpflichteten Beamten nehmen Kenntniß von der Unterschrift und 
von dem Orte, müssen jedoch jeder weiteren Durchsicht sich enthalten. Die Sendung 
wird hiernächst mittels Siegelmarke oder Dienstsiegels, welche eine entsprechende Inschrift 
tragen, wieder verschlossen. 
IV. Wenn der Absender ermittelt wird, derselbe aber die Annahme verweigert, so 
können die Gegenstände zum Besten der Unterstützungskasse für Angestellte der Verkehrs- 
anstalten verkauft oder verwendet, Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werth- 
losen Gegenstände aber vernichtet werden. 
V. Ist der Absender nicht zu ermitteln, so werden gewöhnliche Briefe und die zum 
Verkauf nicht geeigneten, werthlosen Gegenstände, nach Verlauf von 3 Monaten, vom 
Tage des Eingangs derselben bei der Generaldirektion der Posten und Telegraphen an 
gerechnet, vernichtet; dagegen wird 
1) bei eingeschriebenen Sendungen, ferner bei Briefen mit Werthangabe, oder bei 
Briefen, in denen sich bei der Eröffnung Gegenstände von Werth vorgefunden 
haben, ohne daß dieser angegeben worden war, sowie bei Postanweisungen, 
2) bei Packeten mit oder ohne Werthangabe 
der Absender öffentlich aufgefordert, innerhalb vier Wochen die unbestellbaren Gegenstände 
in Empfang zu nehmen. Die zu erlassende öffentliche Auffordeung, welche eine genaue 
Bezeichnung des Gegenstandes, unter Angabe des Abgangs- und Bestimmungsorts, der 
erson des Empfängers und des Tages der Einlieferung enthalten muß, wird durch 
Aushang bei der Postanstalt des Abgangsorts und durch einmalige Einrückung in ein 
dazu geeignetes amtliches Blatt bekannt gemacht. 
VI. Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders. Sachen, welche 
dem Verderben ausgesetzt sind, können sofort verkauft werden. 
VII. Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sachen 
verkauft.
	        
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