249
III. Kann die Postanstalt am Abgangsorte den Absender nicht ermitteln, so wird
die Sendung an die Generaldirektion der Posten und Telegraphen eingesandt, welche die-
selbe mittels Stempels als unbestellbar zu bezeichnen und durch Eröffnung den Absender
zu ermitteln hat. Die mit der Eröffnung beauftragten, zur Beobachtung strenger Ver-
schwiegenheit besonders verpflichteten Beamten nehmen Kenntniß von der Unterschrift und
von dem Orte, müssen jedoch jeder weiteren Durchsicht sich enthalten. Die Sendung
wird hiernächst mittels Siegelmarke oder Dienstsiegels, welche eine entsprechende Inschrift
tragen, wieder verschlossen.
IV. Wenn der Absender ermittelt wird, derselbe aber die Annahme verweigert, so
können die Gegenstände zum Besten der Unterstützungskasse für Angestellte der Verkehrs-
anstalten verkauft oder verwendet, Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werth-
losen Gegenstände aber vernichtet werden.
V. Ist der Absender nicht zu ermitteln, so werden gewöhnliche Briefe und die zum
Verkauf nicht geeigneten, werthlosen Gegenstände, nach Verlauf von 3 Monaten, vom
Tage des Eingangs derselben bei der Generaldirektion der Posten und Telegraphen an
gerechnet, vernichtet; dagegen wird
1) bei eingeschriebenen Sendungen, ferner bei Briefen mit Werthangabe, oder bei
Briefen, in denen sich bei der Eröffnung Gegenstände von Werth vorgefunden
haben, ohne daß dieser angegeben worden war, sowie bei Postanweisungen,
2) bei Packeten mit oder ohne Werthangabe
der Absender öffentlich aufgefordert, innerhalb vier Wochen die unbestellbaren Gegenstände
in Empfang zu nehmen. Die zu erlassende öffentliche Auffordeung, welche eine genaue
Bezeichnung des Gegenstandes, unter Angabe des Abgangs- und Bestimmungsorts, der
erson des Empfängers und des Tages der Einlieferung enthalten muß, wird durch
Aushang bei der Postanstalt des Abgangsorts und durch einmalige Einrückung in ein
dazu geeignetes amtliches Blatt bekannt gemacht.
VI. Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders. Sachen, welche
dem Verderben ausgesetzt sind, können sofort verkauft werden.
VII. Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sachen
verkauft.