250
S. 50.
Laufschreiben wegen Postsendungen (Laufzettel und Nachfrageschreiben).
I. Der Absender kann den Erlaß eines Laufzettels bezüglich solcher zur Post ein-
gelieferten Sendungen beanspruchen, für welche die Post Gewähr zu leisten hat. Hin-
sichtlich der angeblich abhanden gekommenen gewöhnlichen Briefpostsendungen werden
Nachfrageschreiben (Fragebogen) ausgefertigt.
II. Die Gebühr für den Erlaß eines Laufzettels oder Nachfrageschreibens bezüglich
eines zur Post gelieferten Gegenstandes beträgt 20 Pf.
III. Für Nachfrageschreiben wegen gewöhnlicher Briefe, Postkarten, Drucksachen oder
Waarenproben wird diese Gebühr erst nachträglich und nur in denjenigen Fällen er-
hoben, in welchen die richtig erfolgte Aushändigung der Sendung an den Empfänger
festgestellt wird.
IV. Für Laufzettel wegen anderer Sendungen ist die Gebühr vor dem Erlaß des
Laufzettels zu entrichten; die Rückerstattung erfolgt, wenn sich ergibt, daß die Nachfrage
durch Verschulden der Post herbeigeführt worden ist.
V. Für Laufzettel, welche portofreie Sendungen betreffen, wird eine Gebühr nicht
erhoben.
8. 51.
Verkauf von Postwerthzeichen.
I. Die zur Frankirung der Postsendungen erforderlichen Werthzeichen werden von
der Postverwaltung beschafft.
II. Die Freimarken, sowie die gestempelten Postkarten und Postanweisungen werden
zum Nennwerth des Stempels an das Publikum abgelassen.
III. Die Anstalt, in welcher die Postwerthzeichen hergestellt werden, übernimmt die
Abstempelung von Postkarten mit dem Freimartenstempel für das Publikum unter den
bei jeder Postanstalt zu erfragenden näheren Bedingungen.
IV. Außer Kurs gesetzte Postwerthzeichen werden innerhalb der durch den Staats-
anzeiger für Württemberg bekannt zu machenden Frist bei den Postanstalten zum Neun-
werth gegen gültige Postwerthzeichen umgetauscht. Nach Ablauf der Frist findet ein Um-
tausch nicht mehr statt. Die Postverwaltung ist nicht verbunden, Postwerthzeichen baar
einzulösen.