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III. Für die Nachsendung einer bisher durch die Post noch nicht bezogenen, sondern
unmittelbar beim Verleger bestellten Zeitung ist die Zeitungsgebühr und das Zeitungs-
bestellgeld nach Maßgabe der in den §§. 56 und 57 enthaltenen Sätze vom Antragsteller
zu entrichten.
IV. In gleicher Weise werden die zwischen den Zeitungs-Verlegern und bezw. Heraus-
gebern zur Versendung gelangenden Tauschexemplare behandelt.
S. 59.
Nachlieserung von Zeitungen.
Wenn bei verspätet erfolgender Bestellung einer Zeitung der Bezieher die Nach-
lieferung der für die Bezugszeit bereits erschienenen Nummern wünscht, so ist für das
an die Zeitungs-Verlags-Postanstalt wegen der Nachlieferung abzulassende besondere Be-
stellschreiben eine Gebühr von 10 Pf. zu entrichten. Ebenso ist, wenn Bezieher von
Zeitungen die nochmalige Lieferung einzelner ihnen fehlender Nummern der Zeitung ver-
langen, für das dieserhalb an die Verlags-Postanstalt zu richtende postamtliche Schreiben
eine Gebühr von 10 Pf. zu erlegen.
S. 60.
Zuseudung der Zeitungen unter besonderem Umschlag.
I. Die außerhalb der Postorte wohnenden Personen können die Zusendung ihrer
Zeitungen unter besonderem Umschlag mit Adresse verlangen.
I. Hiefür hat der einzelne Bezieher ohne Rücksicht auf die Zahl seiner Zeitungen
eine Gebühr von 3 Mark jährlich zu entrichten. Diese Gebühr ist der Abgabe-Postanstalt
je nach der Dauer des Bezugs vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich vorauszubezahlen.
S. 61.
Befärderung von Beilagen, regelmäßigen Nebenblättern, Prämien und Gratisbeilagen zu
den durch die Post vertriebenen Zeitungen.
a. Beilagen und regelmäßige Nebenblätter.
I. Als Beilagen der durch die Post vertriebenen Zeitungen werden ohne Erhebung
einer Gebühr alle Nebenblätter zugelassen, welche sich entweder durch Ankündigung und
Titel des Hauptblatts oder durch die Bezeichnung als Beilage oder endlich nach Inhalt