Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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III. Für die Nachsendung einer bisher durch die Post noch nicht bezogenen, sondern 
unmittelbar beim Verleger bestellten Zeitung ist die Zeitungsgebühr und das Zeitungs- 
bestellgeld nach Maßgabe der in den §§. 56 und 57 enthaltenen Sätze vom Antragsteller 
zu entrichten. 
IV. In gleicher Weise werden die zwischen den Zeitungs-Verlegern und bezw. Heraus- 
gebern zur Versendung gelangenden Tauschexemplare behandelt. 
S. 59. 
Nachlieserung von Zeitungen. 
Wenn bei verspätet erfolgender Bestellung einer Zeitung der Bezieher die Nach- 
lieferung der für die Bezugszeit bereits erschienenen Nummern wünscht, so ist für das 
an die Zeitungs-Verlags-Postanstalt wegen der Nachlieferung abzulassende besondere Be- 
stellschreiben eine Gebühr von 10 Pf. zu entrichten. Ebenso ist, wenn Bezieher von 
Zeitungen die nochmalige Lieferung einzelner ihnen fehlender Nummern der Zeitung ver- 
langen, für das dieserhalb an die Verlags-Postanstalt zu richtende postamtliche Schreiben 
eine Gebühr von 10 Pf. zu erlegen. 
S. 60. 
Zuseudung der Zeitungen unter besonderem Umschlag. 
I. Die außerhalb der Postorte wohnenden Personen können die Zusendung ihrer 
Zeitungen unter besonderem Umschlag mit Adresse verlangen. 
I. Hiefür hat der einzelne Bezieher ohne Rücksicht auf die Zahl seiner Zeitungen 
eine Gebühr von 3 Mark jährlich zu entrichten. Diese Gebühr ist der Abgabe-Postanstalt 
je nach der Dauer des Bezugs vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich vorauszubezahlen. 
S. 61. 
Befärderung von Beilagen, regelmäßigen Nebenblättern, Prämien und Gratisbeilagen zu 
den durch die Post vertriebenen Zeitungen. 
a. Beilagen und regelmäßige Nebenblätter. 
I. Als Beilagen der durch die Post vertriebenen Zeitungen werden ohne Erhebung 
einer Gebühr alle Nebenblätter zugelassen, welche sich entweder durch Ankündigung und 
Titel des Hauptblatts oder durch die Bezeichnung als Beilage oder endlich nach Inhalt
	        
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