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in dem Tarif B zu dem Handels= und Zollvertrage zwischen dem Deutschen Reich und Belgien
vom gleichen Tage, und
in der Anlage A zu dem Handels= und Zollvertrage zwischen dem Deutschen Reich und der
Schweiz vom 10. Dezember 1891
enthaltenen Zollbefreiungen und Zollermäßigungen finden auch denjenigen Staaten gegenüber Anwen-
dung, welche einen vertragsmäßigen Anspruch auf diese Begünstigungen haben.')
2. Derjenige, welcher
Weizen (Nr. 9 a des Zolltarifs),
Noggen (Nr. 9ba des Zolltarifs),
Hafer (Nr. 956 des Zolltarifs),
Hülsenfrüchte (Nr. 9b s des Zolltarifs),
Gerste (Nr. 9c des Zolltarifs),
Mais (Nr. 9e des Zolltarifs)
aus einem der in Ziffer 1 bezeichneten Länder zu dem ermäßigten Zollsatze einführen will, hat sich
zu diesem Zweck ein Ursprungsattest von dem für den betreffenden ausländischen Bezirk angestellten
deutschen Konsul zu beschaffen. Bei Anträgen auf Erteilung eines solchen ist zu deklarieren:
a. ob die Ware unverpackt oder verpackt eingeführt werden soll, in letzterem Falle unter Angabe
der Zahl der Kolli, deren Verpackungsart und Signatur,
b. mit welchem Transportmittel und, falls der Transport land= oder flußwärts erfolgt, über
welches Grenzeingangsamt die Einführung geschehen soll.
3. Zur Führung des Nachweises, daß eine der unter Ziffer 2 aufgeführten Waren in einem der
betreffenden Länder produziert ist, sind dem Konsul die von demselben für erforderlich erachteten Be-
weisstücke vorzulegen.
4. Falls der Konsul den Nachweis für erbracht hält, stellt derselbe hierüber ein entsprechendes
Attest aus und vermerkt auf demselben, sofern der Transport land= oder flußwärts erfolgt, die Frist,
innerhalb welcher die Sendung dem Grenzeingangsamt zur Eingangsabfertigung gestellt sein muß,
sowie die Bestimmung, daß weder eine Umpackung, welche Zweifel an der Identität veranlaßt, noch
eine Lagerung der Ware während des Transports statthaft ist.
Wenn der Transport seewärts erfolgt und das Schiff den Hafen eines nicht meistbegünstigten
Landes. anläuft, behält das konsularische Attest seine Giltigkeit nur unter der Voraussetzung, daß die
Identität der Ware anderweitig nachgewiesen wird.
*) Anmerkung. Hierzu gehören gegenwärtig folgende Staaten: Argentinische Konföderation, Belgien, Chile,
Costarika, Dänemark, Dominikanische Republik, Eknador, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Guatemala, Ha-
walische Inseln, Honduras, Italien, Korea, Liberia, Madagaskar, Marokko, Mexiko, Niederlande, Oesterreich-Ungarn,
Paragnay, Persien, Salvador, Schweden und Norwegen, Schweiz, Serbien, Südafrikanische Republik, Türkei (auch
Egqypten, Bulgarien und Ostrumelien), Vereinigte Staaten von Amerika, Sanzibar.