Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

258 
g. 66. 
Abrechnung mit dem Verleger. 
Die Abrechnung mit dem Verleger einer Zeitung findet je am Schlusse eines Be- 
zugszeitraumes statt. Während der Dauer des letzteren werden dem Verleger auf Ver- 
langen Abschlagszahlungen auf den Einkaufspreis der Zeitung nach Verhältniß der ge- 
schehenen Auflieferung an Zeitungsnummern gemacht. 
Abschnitt III. 
Versonenbeförderung mittels der Vosten. 
S. 67. 
Meldung zur Reise. 
I. Die Meldung zur Reise mit den ordentlichen Posten kann stattfinden: 
a. bei den Postanstalten oder 
b. bei den unterwegs belegenen Haltestellen, welche von der Generaldirektion der 
Posten und Telegraphen bezeichnet werden. 
a. Bei den Postanstalten. 
II. Bei den Postanstalten kann die Meldung frühestens am Tage vor der Abreise 
und spätestens bei Schluß der Post für die Personenbeförderung geschehen. 
III. Der Schluß der Post für die Personenbeförderung tritt ein: 
wenn im Hauptwagen oder in den bereits gestellten Beiwagen noch Plätze 
offen sind: 
fünf Minnten, und 
wenn dies nicht der Fall ist, sondern die Stellung von Beiwagen 
erforderlich wird: 
fünfzehn Minuten 
vor der festgesetzten Abgangszeit der Post. 
IV. Die Meldung muß innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem Publikum 
bestimmten Dienststunden geschehen, kann aber, wenn die Post außerhalb der Dienststunden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.