Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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U. Personen, welche die Reisenden zur Post begleiten, oder welche die Ankunft der 
Post erwarten wollen, kann der Aufenthalt in den Wartezimmern nur ausnahmsweise 
und in geringer Zahl gestattet werden. 
8. 79. 
Verhalten der Reisenden auf den Posten. 
I. Jeder Reisende steht unter dem Schutze der Postbehörden. 
II. Andererseits ist es die Pflicht eines jeden Reisenden, sich in die zur Aufrecht- 
haltung des Anstandes, der Ordnung und der Sicherheit auf den Posten und in den 
Wartezimmern getroffenen Anordnungen zu fügen. 
III. Das Nauchen im Postwagen ist nur gestattet, wenn sich in demselben Raume 
Personen weiblichen Geschlechts nicht befinden und die anderen Mitreisenden ihre Zu- 
stimmung zum Nauchen gegeben haben. 
IV. Reisende, welche die für Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung und der 
Sicherheit auf den Posten und in den Wartezimmern getroffenen Anordnungen verletzen, 
können — vorbehältlich der Bestrafung nach den Landesgesetzen — von der Postanstalt, 
unterwegs von dem Postillon, von der Mit= oder Weiterreise ausgeschlossen und aus 
dem Postwagen entfernt werden. Erfolgt die Ausschließung unterwegs, so haben solche 
Reisende ihr Gepäck bei der nächsten Postanstalt abzuholen. Sie gehen des gezahlten 
Personengeldes und des etwaigen Ueberfrachtportos verlustig. 
Abschnitt IV. 
Extrapostbeförderung. 
S. 80. 
Allgemeine Bestimmungen. 
I. Die Stellung von Extrapostpferden kann nur auf denjenigen Straßen verlangt 
werden, auf welchen die Postverwaltung es übernommen hat, Reisende mit Extrapost- 
pferden zu befördern. In dem bei jeder Posthalterei (Station) befindlichen, bezw. an 
dem Schalter einer jeden Postanstalt mit Posthalterei (Poststall) angeschlagenen Extra- 
bosttarif sind diejenigen Orte, von wo aus und wohin der betreffende Posthalter Extra-
	        
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