Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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mindestens von der Dauer der einfachen Beförderungsfrist gewährt werden. Will der 
Reisende auf der Rückfahrt eine andere Straße nehmen, als auf der Hinfahrt, so wird 
die ganze Fahrt als eine Rundreise angesehen, auf welche vorstehende Bestimmungen 
nicht Anwendung finden. 
i. Vorausbestellung von Extrapostpferden. 
XI. Reisende können durch Laufzettel Extrapostpferde vorausbestellen. Die Wirkung 
der Pferdebestellung beschränkt sich auf 24 Stunden, für welche der Reisende auch bei 
unterbliebener Benützung der Pferde nur das Wartegeld zu zahlen verbunden ist. In 
dem Laufzettel muß Ort, Tag und Stunde der Abfahrt, die Zahl der Pferde und der 
Reiseweg mit Benennung der Stationen angegeben, auch bemerkt werden, ob die Reise 
im eigenen Wagen erfolgt, oder ob ein Stationswagen verlangt wird, sowie ob und mit 
welchen Unterbrechungen die Reise stattfinden soll. Die Abfassung solcher Laufzettel ist 
Sache des Reisenden. Die Postverwaltung hält sich an denjenigen, welcher den Lauf- 
zettel unterschrieben hat. Ist der Reisende nicht am Orte ansässig oder sonst nicht hin- 
länglich bekannt, so muß er seinen Stand und Wohnort angeben. Für Beförderung 
eines Laufzettels mit den Posten zur Vorausbestellung von Extrapostpferden ist eine 
Gebühr nicht zu entrichten. 
k. Wartegeld. 
Xll. Jeder Extrapostreisende, welcher sich an einem unterwegs gelegenen Orte länger 
als eine halbe Stunde aufhalten will, ist verpflichtet, hievon der Postanstalt vor der Ab- 
fahrt Nachricht zu geben. Dauert der Aufenthalt über eine Stunde, so ist von der fünften 
Viertelstunde an ein Wartegeld von 25 Pf. für Pferd und Stunde zu entrichten. Ein 
längerer Aufenthalt als 24 Stunden darf nicht stattfinden. 
XIII. Für vorausbestellte Pferde ist, wenn von denselben nicht zu der Zeit Gebrauch 
gemacht wird, für welche die Bestellung erfolgt ist, für Pferd und Stunde ein Warte- 
geld von 25 Pf. auf die Zeit des vergeblichen Wartens 
a. bei weiterher kommenden Reisenden von der siebzehnten Viertelstunde an 
gerechnet, 
b. bei im Orte befindlichen Reisenden von der fünften Viertelstunde an gerechnet, 
zu entrichten.
	        
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