Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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§. 82. 
Zahlung und Quittung. 
I. Die Gebühren für die Extrapostreisen müssen, mit Ausschluß des Trinkgeldes, 
welches erst nach zurückgelegter Fahrt dem Postillon gezahlt zu werden braucht, in der 
Regel stationsweise vor der Abfahrt entrichtet werden. 
II. Jedem Reisenden muß über die gezahlten Extrapostgelder und Nebenkosten unauf- 
gefordert eine Quittung ertheilt werden. Der Reisende muß sich auf Erfordern über 
die geschehene Bezahlung der Extrapostgelder und Nebenkosten durch Vorzeigung der 
OQuittung ausweisen und hat solche daher zur Vermeidung von Weitläufigkeiten bis zu 
dem Orte bei sich zu führen, bis wohin die Kosten bezahlt sind. Unterläßt er solches, 
so hat er unter Umständen zu gewärtigen, daß in zweifelhaften Fällen seine Beförderung 
bis zur Aufklärung über die Höhe des eingezahlten Betrages unterbrochen oder die noch- 
malige Zahlung von ihm verlangt wird. 
S. 83. 
Bespannung. 
I. Die Bespannung richtet sich nach der Beschaffenheit der Wege und der Wagen, 
sowie nach dem Umfange und dem Gewicht der Ladung. 
II. Findet der Posthalter die von dem Reisenden bestellte Anzahl Pferde für eine 
vorschriftsmäßige Beförderung nicht ausreichend, so ist solches zunächst dem Reisenden 
vorzustellen. Kommt keine Vereinigung zu Stande, so steht dem Vorsteher der Postan- 
stalt die Entscheidung zu und bei dieser behält es, unbeschadet des sowohl dem Reisenden 
als auch dem Posthalter zustehenden Rechtes der Beschwerdeführung bei der General- 
direktion der Posten und Telegraphen, sein Bewenden. 
III. Bei mehr als vier Pferden müssen zwei Postillone gestellt werden. 
8. 84. 
Abfertigung. 
a. Bei vorausbestellten Extraposten. 
I. Sind die Pferde und Wagen vorausbestellt worden, so müssen sie dergestalt bereit 
gehalten werden, daß zur bestimmten Zeit abgefahren werden kann.
	        
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