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ihm zwar gestattet, zur Erholung der Pferde einmal anzuhalten, jedoch darf dies nicht
über eine Viertelstunde dauern. Dieser Aufenthalt ist bei Feststellung der Beförderungs-
frist berücksichtigt worden, und es muß daher einschließlich desselben die vorgeschriebene
Beförderungszeit eingehalten werden. Während des Anhaltens darf der Postillon die
Pferde nicht ohne Aussicht lassen.
S. 86.
Postillone.
a. Dienstkleidung.
I. Der Postillon muß die vorschriftsmäßige Dienstkleidung tragen und mit dem
Posthorn versehen sein.
b. Sitz des Postillons.
II. Bei zweispännigem Fuhrwerk gebührt dem Postillon ein Sitz auf dem Wagen.
Ist daselbst kein Platz für ihn vorhanden, so muß der Reisende ein drittes Pferd nehmen.
Bei ganz leichtem Fuhrwerk und wenn der leichte Wagen etwa nur mit einem Reisenden
besetzt ist, der kein umfangreiches Gepäck mit sich führt, kann jedoch bei kurzen Stationen
eine zweispännige Beförderung auch dann stattfinden, wenn der Postillon vom Sattel
fahren muß. Bei drei= und vierspännigem Fuhrwerk muß der Postillon vom Sattel
fahren, wenn ihm der Reisende keinen Platz auf dem Wagen gestattet. Bei einer Be-
spannung mit mehr als vier Pferden muß stets lang gespannt und vom Sattel gefahren
werden, insofern nicht der Reisende das Fahren vom Bocke verlangt.
c. Wechseln mit den Pferden.
III. Das Wechseln der Pferde mit entgegenkommenden Posten darf gar nicht, bei
sich begegnenden Extraposten aber nur mit ausdrücklicher Einwilligung der beiderseitigen
Reisenden geschehen. Der durch das Wechseln entstehende Aufenthalt muß bei der Fahrt
wieder eingeholt werden. Das Trinkgeld erhält derjenige Postillon, welcher den Reisenden
auf die Station bringt.
d. Vorfahren bei der Posthalterei oder bei einem Gasthause.
IV. Der Reisende hat zu bestimmen, ob bei der Ankunft auf der Station, bei der
Posthalterei oder bei einem Gasthause oder bei einem Privathause vorgefahren werden
soll. Wird nicht bei der Posthalterei vorgefahren, so muß der Postillon, wenn der
Reisende es verlangt, die Pferde zur Weiterreise bestellen.