Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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ist der Ursprung der eingehenden Waren aus den Ländern, auf welche nach Ziffer 1 die Zollbefrei- 
ungen und Zollermäßigungen Anwendung finden, durch behördliche, eventuell in beglaubigter Ueber- 
setzung beizubringende Atteste des Heimatlandes oder in anderer Weise (Vorlegung von Schiffspa- 
pieren, Fakturen, Original-Frachtbriefen, kaufmännischen Korrespondenzen 2c.) glaubhaft nachzuweisen. 
Der Erbringung dieses Nachweises bedarf es nicht, wenn die in Frage kommenden Waren als 
Passagiergut von Reisenden eingehen. 
8. In Fällen, wo über den Ursprung der vorstehend unter Ziffer 2 und 7 bezeichneten Waren 
aus einem Lande, auf welches nach Ziffer 1 die Zollbefreiungen und Zollermäßigungen Anwendung 
finden, Zweifel nicht bestehen, kann mit Genehmigung des Amtsvorstandes von der Beibringung eines 
besonderen Nachweises über den Ursprung der Ware Abstand genommen werden. 
9. Wenn andere in den genannten Handels= 2c. Verträgen zollbegünstigte Gegenstände, für welche 
es nach dem Vorstehenden keines besonderen Nachweises ihres Ursprungs aus meistbegünstigten Län- 
dern bedarf, eingeführt werden und bei dem Eingangsamt begründete Bedenken gegen den Ursprung 
derselben aus einem Vertrags= oder meistbegünstigten Staate bestehen, so kann die Anwendung der 
begünstigten Zollsätze von der Erbringung eines glaubhaften Nachweises dieser Abstammung in einer 
der unter Ziffer 7 Absatz 1 bezeichneten Weise abhängig gemacht werden. 
10. Die Wareneinfuhr aus den deutschen Zollausschlüssen wird gleich jener aus meistbegünstig- 
ten Staaten behandelt. 
11. Der Reichskanzler wird ermächtigt, das Nähere über den Inhalt der Ursprungszeugnisse zu 
bestimmen und vorzuschreiben, in welchen Fällen nach Maßgabe der bestehenden Verträge von der 
Forderung von Ursprungsnachweisen Abstand zu nehmen ist. 
12. Für den kleinen Grenzverkehr können von den obersten Landes-Finanzbehörden Erleichte- 
rungen hinsichtlich der Beibringung von Ursprungszeugnissen gewährt werden. 
Hekanntmachung des Finanzministeriums, 
betrefsend die Anwendung der vertragemäßig bestehenden Zollbesreiungen und Jollermäßigungen 
auf die spanischen Boden- und Industrie-Erzeugnisse. Vom 1. Februar 1892. 
Die im Reichsanzeiger vom 30. Januar d. J. Nr. 27 erschienene Bekanntmachung 
des Reichskanzlers wird nachstehend zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 1. Februar 1892. 
Riecke.
	        
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