Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Gesammtverzeichniß 
derjenigen Lehranstalten, welche gemäß 8. 90 der Wehrordnung zur Ausstellung von 
Zeugnissen über die Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst 
berechtigt sind. 
Bemerstungen: 
1. Gymnasien und Progymnasien an Orten, an welchen sich keine der zur Ertheilung wissenschaft- 
licher Befähigungszeugnisse berechtigten Anstalten unter A. b, B. b und c oder C. a (Real-Gym- 
nasium, Realschule, Real-Progymnasium oder höhere Bürgerschule) mit obligatorischem Unterricht 
im Latein befindet, sind befugt, Besähigungszeugnisse auch ihren von dem Unterricht im Griechi- 
schen disepensirten Schülern auszustellen, insofern letztere an dem für jenen Unterricht eingeführten 
Ersatzunterricht regelmößig theilgenommen und nach mindestens einjährigem Besuche der Sekunda 
auf Grund besonderer Prüfung ein Zeugniß über genügende Aneignung des entsprechenden Lehr- 
pensums erhalten haben. 
Diese Anstalten sind mit einem bezeichnet. 
2. Die mit einem f bezeichneten Lehranstalten haben keinen obligatorischen Unterricht im Latein. 
A. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse zur 
Darlegung der Befähigung geunügt. 
a. Gymnasten. 
I. Königreich Preußen. Aschersleben: Gymnasium (verbunden mit Real- 
Aachen: Kaiser-Karls-Gymnasium, Gymnasium), 
Kaiser-Wilhelms-Gymnasium, Attendorn, 
Allenstein, Aurich, 
Altona, Barmen, 
Anklam, — Bartenstein, 
Arusberg, Bedburg: Nitter-Akademie,
	        
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