Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

1. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 9. Januar 1892. 
Inhalt. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Invaliditäts= und Altersversicherung der Hausgewerbetrei- 
98 der Tabakfabrikation. Vom 4. Januar 1892. — Verfügung des Ministeriums des Isrternt betreffend 
die Durchführung der Invaliditäts= und Altersversicherung. Vom 5. Januar 1892. 
  
verfügung des Ministerinms des Innern, 
betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung der Hausgewerbetreibenden der Tabak- 
fabrikation. Vom 4. Januar 1892. 
Zum Vollzug der durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 16. Dezember 
1891 (Reichsgesetzblatt S. 395) veröffentlichten Vorschriften des Bundesraths, betref- 
fend die Erstreckung der Versicherungspflicht nach dem Invaliditäts= und Altersversicher- 
ungsgesetz auf die Hausgewerbetreibenden der Tabakfabrikation, wird hiemit Nachstehen- 
des verfügt: 
1) Die Hausgewerbetreibenden der Tabakfabrikation sind sofort von den Orts- 
behörden für die Arbeiterversicherung durch öffentliche Bekanntmachung oder auf sonst 
ortsübliu. Weise auf die Vorschriften der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1891 
aufmerksam zu machen und aufzufordern, sich Quittungskarten ausstellen zu lassen. 
Darüber, daß dieser Aufforderung Folge geleistet wird, ist Kontrole zu üben. 
Bei der Aushändigung der Onittungskarten sind diese Hausgewerbetreibenden über 
die Art und Weise, wie sie ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge nachzukommen
	        
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