M 62. 1079
88.
Zahlungsmittel.
Außer den gesetzlichen Zahlungsmitteln ist, wo das Bedürfniß vorhanden, auch das
auf den ausländischen Nachbarbahnen gesetzlichen Kurs besitzende Gold- und Silbergeld —
jedoch mit Ausschluß der Scheidemünze — zu dem von der Verwaltung festzusetzenden und
bei der betreffenden Abfertigungsstelle durch Anschlag zu veröffentlichenden Kurse anzunehmen,
insoweit nicht der Annahme ein gesetzliches Verbot entgegensteht.
89.
Haftung der Eisenbahn für ihre Leute.
Die Eisenbahn haftet für ihre Leute und für andere Personen, deren sie sich bei Aus—
führung der Beförderung bedient.
III.
Beförderung von Personen.
8 10.
Fahrpläne. Sonderfahrten Abfahrtszeit.
(4) Die regelmäßige Personenbeförderung findet nach Maßgabe der Fahrpläne statt,
welche vor dem Inkrafttreten öffentlich bekannt zu machen und rechtzeitig auf den Stationen
auszuhängen sind. Aus ihnen müssen die Wagenklassen, mit denen die einzelnen Züge
fahren, sowie die Gattung des Zuges zu ersehen sein. Die Fahrpläne der eigenen Bahn
welche zum Aushang auf den Stationen des eigenen Bahngebiets bestimmt sind, sind auf
hellgelbem, diejenigen, welche zum Aushang auf anderen Bahnen bestimmt sind, auf weißem
Papiere zu drucken. Außer Kraft getretene Fahrpläne sind sofort zu entfernen.
(2) Sonderfahrten werden nach dem Ermessen der Verwaltung gewährt.
(3) Für den Abgang der Züge sind die Stationsuhren maßgebend.
§ 11.
Fahrpreise. Ermäßigung für Kinder.
() Die Fahrpreise werden durch die Tarife bestimmt (§ 7). Auf jeder Station
ist an geeigneter Stelle ein Tarif-Auszug auszuhängen oder auszulegen, aus dem die
Fahrpreise nach solchen Stationen, für welche direkte Fahrkarten verkauft werden, ersichtlich sind.
)Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahre, für welche ein besonderer Platz
nicht beansprucht wird, sind frei zu befördern. Kinder vom vollendeten vierten bis zum
vollendeten zehnten Lebensjahre sowie jüngere Kinder, falls für letztere ein Platz beansprucht
wird, werden zu ermäßigten Fahrpreisen befördert. Finden Zweifel über das Alter der
Kinder statt, so entscheidet einstweilen der dienstlich anwesende höchste Beamte.