Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M  62.  1079

88.
Zahlungsmittel.

Außer  den  gesetzlichen  Zahlungsmitteln  ist,  wo  das  Bedürfniß  vorhanden,  auch  das
auf  den  ausländischen  Nachbarbahnen  gesetzlichen  Kurs  besitzende  Gold-  und  Silbergeld  —
jedoch  mit  Ausschluß  der  Scheidemünze  —  zu  dem  von  der  Verwaltung  festzusetzenden  und
bei  der  betreffenden  Abfertigungsstelle  durch  Anschlag  zu  veröffentlichenden  Kurse  anzunehmen,
insoweit  nicht  der  Annahme  ein  gesetzliches  Verbot  entgegensteht.

89.
Haftung  der  Eisenbahn  für  ihre  Leute.
Die  Eisenbahn  haftet  für  ihre  Leute  und  für  andere  Personen,  deren  sie  sich  bei  Aus—
führung  der  Beförderung  bedient.

III.
Beförderung  von  Personen.

8  10.
Fahrpläne.  Sonderfahrten  Abfahrtszeit.

(4)  Die  regelmäßige  Personenbeförderung  findet  nach  Maßgabe  der  Fahrpläne  statt,
welche  vor  dem  Inkrafttreten  öffentlich  bekannt  zu  machen  und  rechtzeitig  auf  den  Stationen
auszuhängen  sind.  Aus  ihnen  müssen  die  Wagenklassen,  mit  denen  die  einzelnen  Züge
fahren,  sowie  die  Gattung  des  Zuges  zu  ersehen  sein.  Die  Fahrpläne  der  eigenen  Bahn
welche  zum  Aushang  auf  den  Stationen  des  eigenen  Bahngebiets  bestimmt  sind,  sind  auf
hellgelbem,  diejenigen,  welche  zum  Aushang  auf  anderen  Bahnen  bestimmt  sind,  auf  weißem
Papiere  zu  drucken.  Außer  Kraft  getretene  Fahrpläne  sind  sofort  zu  entfernen.

(2)  Sonderfahrten  werden  nach  dem  Ermessen  der  Verwaltung  gewährt.

(3)  Für  den  Abgang  der  Züge  sind  die  Stationsuhren  maßgebend.

§  11.
Fahrpreise.  Ermäßigung  für  Kinder.

()  Die  Fahrpreise  werden  durch  die  Tarife  bestimmt  (§  7).  Auf  jeder  Station
ist  an  geeigneter  Stelle  ein  Tarif-Auszug  auszuhängen  oder  auszulegen,  aus  dem  die
Fahrpreise  nach  solchen  Stationen,  für  welche  direkte  Fahrkarten  verkauft  werden,  ersichtlich  sind.

)Kinder  bis  zum  vollendeten  vierten  Lebensjahre,  für  welche  ein  besonderer  Platz
nicht  beansprucht  wird,  sind  frei  zu  befördern.  Kinder  vom  vollendeten  vierten  bis  zum
vollendeten  zehnten  Lebensjahre  sowie  jüngere  Kinder,  falls  für  letztere  ein  Platz  beansprucht
wird,  werden  zu  ermäßigten  Fahrpreisen  befördert.  Finden  Zweifel  über  das  Alter  der
Kinder  statt,  so  entscheidet  einstweilen  der  dienstlich  anwesende  höchste  Beamte.