Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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In dieser Eigenschaft haben sie behufs ihrer praktischen Ausbildung während eines 
Zeitraums von zwei Jahren Vorbereitungsdienste zu leisten. 
Die Zeit, während welcher ein Referendär infolge von Krankheit, Beurlaubung, Ein- 
ziehung zu militärischen Dienstleistungen oder aus anderen Gründen dem Vorbereitungs- 
dienst entzogen war, ist auf die 2jährige Dauer des letzteren in Anrechnung zu bringen, 
wenn und soweit dieselbe im ganzen nicht mehr als ein Vierteljahr beträgt. 
War der Referendär über ein Vierteljahr dem Vorbereitungsdienst entzogen, so erfolgt 
eine Anrechnung der überschießenden Zeit nur mit Genehmigung des Finanzministeriums. 
S. 16. 
Der Vorbereitungsdienst ist der Regel nach während eines Jahres bei einem Kameral= 
amt, sodann bei einem Hauptzoll= oder Hauptsteueramt, endlich mindestens während eines 
halben Jahres bei einer Kollegialstelle des Finanzdepartements abzuleisten. 
Ob und inwieweit die praktische Beschäftigung auch bei anderen Behörden und Finanz- 
instituten außerhalb des Finanzdepartements in den Vorbereitungsdienst eines Finanz- 
referendärs eingerechnet werden kann, bleibt der Genehmigung des Finanzministeriums 
vorbehalten. « 
Bei der Zutheilung der Referendäre zu den Bezirksämtern und den Kollegien wird, 
soweit es unbeschadet des Zwecks praktischer Ausbildung thunlich ist, auf die Wünsche 
der Betheiligten Rücksicht genommen. 
S. 17. 
Die Referendäre stehen im Verhältniß von im Staatsdienst beschäftigten Personen 
(Beamtengesetz Art. 118). Sie werden bei dem Antritt des Vorbereitungsdienstes beeidigt 
und genießen hinsichtlich ihrer Dienstleistungen amtlichen Glauben. 
Bei den Bezirksämtern sind sie unter der Anleitung, Aufsicht und Verantwortlichkeit 
des Amtsvorstands in den Geschäften der Domanial-, Steuer= und Zollverwaltung, ins- 
besondere auch des Steuerstrafwesens, sowie im Rechnungswesen praktisch zu unterweisen, 
mit der eigenen Bearbeitung einfacherer Fälle zu betrauen, sowie zu wichtigeren Verhand- 
lungen und Geschäften des Amtsvorstands, namentlich auch zu Steuereinschätzungen bei- 
zuziehen. 
Bei den Kollegialstellen sind die Referendäre in die Geschäfte des Sekretär-, Revi- 
sions= und Registraturdienstes einzuleiten, auch zur Protokollführung bei kollegialen Be-
	        
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