Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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rathungen und Verhandlungen zu verwenden. Außerdem soll ihnen Gelegenheit zur 
Bearbeitung sowohl einfacherer als schwierigerer Fälle und zum mündlichen Vortrag in 
der Sitzung gegeben werden. 
C. Die zweite höhere Finanzdienstprüfung. 
S. 18. 
Die zweite höhere Finanzdienstprüfung wird vor einer von dem Staatsminister der 
Finanzen aus höheren Beamten des Finanzdepartements gebildeten Kommission von 
mindestens fünf Mitgliedern abgelegt. 
S. 19. 
Der Meldung um Zulassung zu der zweiten Prüfung sind beizulegen: 
1) der Nachweis über die vorschriftsmäßige Ableistung des Vorbereitungsdienstes; 
2) soweit der letztere außerhalb des Finanzdepartements geleistet wurde (§. 16 Abs. 2), 
ein oberamtlich beglaubigtes Zeugniß der betreffenden Behörde oder des Instituts 
über die Brauchbarkeit und Führung des Kandidaten während seiner Dienstleistung; 
3) für diejenige Zeit, während welcher der Kandidat nicht im Vorbereitungsdienst 
stand, ein Zeugniß des Gemeinderaths seines Aufenthaltsorts über sein Verhalten; 
4) die Militärpapiere des Kandidaten. 
Die Zeugnisse über die Leistungen und das Verhalten der Kandidaten während der 
Ableistung des Vorbereitungsdienstes bei staatlichen Behörden werden von Amts wegen 
beschafft. 
S. 20. 
Erfolgt die Meldung noch während der Ableistung des Vorbereitungsdienstes oder 
während einer weiteren Dienstleistung bei einer Staatsbehörde des Finanzdepartements, 
so ist die Meldungseingabe von der Stelle, welcher der Kandidat als Referendär zugetheilt 
oder bei welcher er beschäftigt ist, dem Finanzministerium vorzulegen. 
Steht dagegen der Kandidat zur Zeit der Meldung nicht mehr im Dienst, so ist 
die Meldungseingabe bei dem Kameralamt seines Aufenthaltsorts einzureichen und von 
diesem dem Finanzministerium vorzulegen, oder — wenn der Kandidat sich außerhalb 
des Königreichs aufhält, — an das Finanzministerium unmittelbar eingusenden.
	        
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