Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

Prüfungsgegenstände sind: 
1) die wesentlichen Bestimmungen der Reichsverfassung und des württembergischen 
Staatsrechts, 
2) die Einrichtung der württembergischen Finanzverwaltung, 
3) das Reichs-, Landes= und Gemeindesteuerwesen, einschließlich des Zollwesens, 
4) das württembergische Etats-, Kassen= und Rechnungswesen, sowie die Bestim- 
mungen über die Abrechnung mit dem Reich, 
5) die Grundsätze des württembergischen Privatrechts, besonders über die Lehre vom 
Eigenthum, Besitz und Pfandrecht und von den Verträgen, 
6) die Hauptregeln des Zivilprozesses, besonders im Mahn= und Zwangsvoll= 
streckungsverfahren, sowie des Strafprozesses. 
§. 29. 
Die bei der Prüfung für befähigt erkannten Finanzgehilfen erhalten mit dem Prü- 
fungszeugniß den Titel Finanzpraktikanten. 
Die Vorschriften des vorletzten und letzten Absatzes des §. 25 finden auf die Finanz- 
praktikanten sinngemäße Anwendung. 
V. Uebergangs= und Schluß-Bestimmungen. 
§. 30. 
1) Die erste sowie die zweite höhere Finanzdienstprüfung wird auf Grund der K. 
Verordnung in Betreff der Dienstprüfungen im Departement der Finanzen vom 
10. Februar 1837 (Reg. Blatt S. 92) letztmals im Frühjahr 1894, auf Grund der 
gegenwärtigen Verordnung (§§. 11 bis 14 und 18 bis 22) erstmals im Herbst 
1894 abgehalten. 
Vom Erscheinen der gegenwärtigen Verordnung an haben diejenigen, welche 
zur ersten höheren Finanzdienstprüfung zugelassen zu werden wünschen, über ein 
mindestens dreijähriges Studium der Rechts= und Staatswissenschaften auf einer 
deutschen Universität, wobei mindestens zwei Halbjahre auf der Landes-Universität 
zugebracht sein müssen, sich auszuweisen.
	        
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