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werbesteuer einschließlich der Leitung und Aufsicht über die Erhaltung und Fortführung
der Primärkataster und Flurkarten, sowie der Kapital-, Renten-, Dienst- und Berufs-
einkommenssteuer, ferner für die Verwaltung der Accise, der Hundeabgabe, der Erbschafts-
und Schenkungssteuer, sowie der Sporteln und Gerichtsgebühren;
das Steuerkollegium, Abtheilung für Zölle und indirekte Steuern,
für die Verwaltung der Abgabe von Wein und Obstmost, der Malzsteuer, sowie der
Zölle und Reichssteuern einschließlich der statistischen Gebühr.
8. 3.
Verwaltungsgegenstände und Personalangelegenheiten, welche beide Abtheilungen
des Steuerkollegiums gemeinsam betreffen, gehören zu dem Geschäftskreis des Gesammt-
kollegiums.
Die nähere Abgrenzung des Geschäftskreises des Gesammtkollegiums, sowie der
Geschäftsgang bei demselben und bei den beiden Abtheilungen werden durch eine von
dem Finanzministerium zu erlassende Geschäftsordnung geregelt.
8. 4.
Dem Gesammttollegium (§. 3), sowie jeder der beiden Abtheilungen des Steuer-
kollegiums (§. 2) kommen in unmittelbarer Unterordnung unter das Finanzministerium
die Rechte und Pflichten eines Landeskollegiums zu. Sie vertreten innerhalb ihres
Geschäftskreises die Verwaltung in allen Rechtshandlungen und Rechtsstreitigkeiten.
Jede der beiden Abtheilungen übt innerhalb ihres Geschäftskreises die Funktion der
Direktivbehörde im Strafverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zoll= und
Steuergesetze aus.
S. 5.
Die beiden Abtheilungen für direkte Steuern und für Zölle und indirekte Steuern
bestehen je aus einem Vorstand mit den Befugnissen eines Kollegialdirektors und der
erforderlichen Zahl von Räthen und Assessoren; jeder dieser Abtheilungen wird die
nöthige Anzahl von Revisoren zugetheilt und das erforderliche Personal für Kanzlei-
zwecke, für den Dienst beim Sekretariat, bei der Registratur und dem Schreibtisch
beigegeben.
Der Abtheilung für direkte Steuern ist außerdem noch das Katasterbureau mit
der lithographischen Anstalt und die Katasterkasse unterstellt.