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2) F. 16 Abs. 1 erhält die Fassung:
Den Mitgliedern der Musterungskommission werden, wenn sie solches beanspruchen,
für Ausübung ihrer Geschäfte dieselben Diäten und Fuhrkosten gewährt, wie solche nach
der am 30. August 1887 Allerhöchst genehmigten Instruktion zur Ausführung des-
Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar
1875 und der dazu ergangenen abändernden Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juni
1887 unter Abschnitt III zu §. 14 (S. 449 lit. a und c des Reichsgesetzblattes von 1887)
den bei Abschätzung von Flurschäden beigezogenen Sachverständigen zukommen.
3) §. 21 Abs. 4 wird ersetzt durch:
Seitens der Ministerien des Innern und des Kriegswesens kann auf Vorschlag
des Königlichen Generalkommandos auch angeordnet werden, daß ein höherer Zuschlag
ausgewählt, oder daß alle kriegsbrauchbaren Pferde sämmtlicher oder einzelner Kategorien
(Reit-, Stangen= und Vorderpferde, sowie besonders schwere Zugpferde (zu Etappen-
Fuhrpark-Kolonnen u. s. w. — siehe auch Anlage B —) der Aushebungskommission vor-
zuführen sind.
4) In §. 29 hat die Zeile 5 zu lauten:
zwei mindestens zwei Meter langen Stricken und
5) In §. 33 Abs. 1 Zeile 6 kommen die Worte:
„oder der Ersatzreserve I. Klasse“ in Wegfall.
6) In §. 33 Abs. 3 Zeile 1 werden die Worte: .
„Marsch= und Fahrtableaus“ ersetzt durch: „Marschübersichten und Fahrtlisten“.
7) §. 33 Abs. 5 erhält die Fassung:
Das Königliche Generalkommando wird ferner sicher stellen, daß die Transportführer
rechtzeitig die erforderlichen Marschrouten, Militär-Fahrscheine, sowie Blanquets zu
Quartierbescheinigungen und Ouittungen über Naturalverpflegung, Vorspann und Fou-
rage erhalten, letztere nach dem Tagessatze von 12000 Gramm Hafer, 3000 Gramm
Heu und 3000 Gramm Stroh für besonders schwere Zugpferde (zu Etappen-Fuhrpark-
Kolonnen u. s. w. — siehe auch Anlage B —) und von 6000 Gramm Hafer, 1500
Gramm Heu und 1500 Gramm Stroh für alle übrigen Pferde.
8) In §. 39 Abs. 2 Zeile 1 wird: „Requisitionsscheinen“ ersetzt durch „Militär-
Fahrscheinen“.