Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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treten oder etwas genießen, ihre Hände und etwa beschmutzte andere Körper- 
theile sorgfältig zu desinficiren (Beil. IV). Ebenso haben sie ihre Kleider, 
falls sie beschmutzt wurden, sofort vorschriftsmäßiger Desinfektion zu unter- 
werfen. Ganz besonders ist auch dahin zu wirken, daß in den von Cholera- 
kranken benützten Räumen nicht gegessen und nicht getrunken wird. 
4) An Stelle der §§. 27—29 der Ministerialverfügung treten folgende Bestimmungen: 
l. Desinfektion. 
§. 27. 
Die Desinfektion ist in den von der Cholera betroffenen Wohnungen und 
Gebäuden durchweg nach Maßgabe der in Beilage IV gegebenen Anweisung 
und in dem dort vorgesehenen Umfang zu vollziehen. 
§. 28—29. 
Die Aborte und Pissoirs auf Eisenbahnstationen, in Gasthäusern und 
Herbergen sind während der Dauer der Epidemie nach der in Beilage IV 
enthaltenen Anweisung auf Kosten der Eigenthümer zu desinficiren. Auch bei 
andern Gebänden, welche dem öffentlichen Verkehr zugänglich sind oder einer 
größeren Personenmenge zum Aufenthalt dienen, ist, wenn dies nach Lage des 
Falls erforderlich ist, eine solche Desinfektion der Abtritte anzuordnen. 
5) Die Beilage IV zu der Ministerialverfügung „Instruktion zur Vornahme der 
Desinfektion“ wird durch die in dem untenstehenden Abdruck der Ministerialverfügung 
vom 2. August 1884 angefügte Beilage IV ersetzt. 
6) Die Ministerialverfügung vom 2. August 1884 mit dem aus dem Vorstehenden 
sich ergebenden veränderten Wortlaut wird in der Anle#ze zum Abdruck gebracht. 
Stuttgart, den 26. August 1892. 
Für den Staatsminister: 
Rüdinger.
	        
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