Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Anlage. 
Ministerialversügung 
vom 2. August 1884, 
betreffend Maßregeln wider die Cholera, mit den durch die Ministerialverfüzung 
vom 26. August 1892 angeordneten Aeuderungen. 
Zur Verhütung der Einschleppung und Verbreitung der Cholera wird hiemit mit 
höchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs vom I1. August d. J. unter 
Aufhebung der Verfügung vom 29. August 1873 (Reg.Blatt S. 343) Nachstehendes 
angeordnet: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
S. 1. 
Zum Behufe der obersten Leitung sämmtlicher wegen der Cholera zu treffender Maß- 
regeln ist als Abtheilung des Ministeriums des Innern eine besondere mit dem Minister 
in unmittelbarem, vorzugsweise mündlichem Verkehr stehende Kommission niedergesetzt. 
S. 2. 
Innerhalb der Bezirke werden die gegen die Einschleppung und Verbreitung der 
Cholera zu treffenden Maßregeln durch die aus dem Oberamt und dem Oberamtsarzt 
bestehende Bezirkskommission geleitet. 6 
z. 3. 
In Orten, welche von der Cholera unmittelbar bedroht sind (vergl. 8. 10), oder 
in welchen dieselbe ausbricht, cirden die bürgerlichen Kollegien im Einvernehmen mit 
der Bezirkskommission sogleich aus den hiezu besonders geeigneten Ortseinwohnern und 
en in dem Ort ansässigen hiezu verpflichteten oder geneigten Aerzten eine Ortskom- 
mission zur Anordnung der nöthigen Maßregeln berufen, welche von den bürgerlichen 
Kollegien den nöthigen Kredit zur Bestreitung der Ausgaben erhält. Vorstand der Orts- 
kommission ist der Ortsvorsteher oder sein Stellvertreter. 
Die Ortskommission wird in größeren Orten in verschiedene Abtheilungen getheilt, 
welchen je die Besorgung bestimmter Arten der zu treffenden Vorkehrungen zugewiesen 
wird. Wo es das Bedürfniß erfordert, hat die Ortskommission für die Thätigkeit in 
einzelnen Distrikten Deputationen rufzustellen.
	        
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