Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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S. 6. 
» Das Gesammtkollegium besteht aus sämmtlichen Mitgliedern der beiden Abtheilungen 
n direkte Steuern und für Zölle und indirekte Steuern unter dem Vorsitze des dienst- 
lteren oder in dessen Verhinderung des anderen Abtheilungsvorstandes. 
Der Vorsitzende bestellt aus dem Personale der beiden Abtheilungen die Referenten 
und das erforderliche Kanzleipersonal und sorgt für die bureaumäßige Vorbereitung der 
zur kollegialischen Berathung zu bringenden Gegenstände, sowie für die Ausfertigung 
und Vollziehung der gefaßten Beschlüsse. 
u Zu einem giltigen Kollegialbeschluß wird die Gegenwart von mindestens drei Mit- 
hliedern aus jeder Abtheilung außer dem Vorsitzenden erfordert. Der Vorsitzende hat 
nur bei Stimmengleichheit eine Stimme abzugeben. 
§. 7. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1892 in Wirksamkeit. 
uern Unser Finanzministerium ist mit dem Vollzuge dieser Verordnung und der Er- 
assung der erforderlichen Uebergangsbestimmungen beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 7. Februar 1892. 
Wilheln. 
Mittnacht. Faber. Steinheil. Sarwey. Schmid. Riecke. 
betre · » Königliche Verordunng, 
annirn die Ermächtigung der Königlichen Eisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für die 
Stair gerung des Krenzungsgeleises und die Perstellung einer Langholzverladerampe auf der 
son Mühlen am Reckar erforderlichen Grundeigenthums im Wege der 3wangsenteignung. 
Vom 9. Februar 1892. 
Wilhelm II, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
entei Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs- 
verochung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt S. 446) 
nen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums wie folgt:
	        
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