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Unmöglichkeit der Beschaffung der vorgeschriebenen Desinfektionsmittel, wobei sie jedoch
dringende Vorkehrungen vorsorglich trifft.
Die Berichtserstattung ist stets möglichst zu beschleunigen.
Eine Berichtserstattung an die Kreisregierungen findet nicht statt.
S. 7.
Für die Kosten findet die Ministerialverfügung vom 14. Oktober 1830, betreffend
die medizinal polizeilichen Maßregeln bei den der unmittelbaren Fürsorge des Staates
unterliegenden Krankheiten, Anwendung, ferner die Bestimmungen der Medizinaltaxe
vom 4. November 1875, und des Diätenregulativs vom 23. Juni 1873.
Für Zahlungsunfähige werden die Kosten für besondere chirurgische Verrichtungen,
für Abgabe von Arzneien, Nahrungsmitteln und Getränken auch dann auf die öffentlichen
Kassen übernommen, wenn sie auf Verordnung anderer als der aufgestellten Armenärzte
sich gründen (§. 37 der Verfügung vom 14. Oktober 1830). Nöthigenfalls werden den
Gemeinden von der Staatskasse außerordentliche Beiträge geleistet.
Die Kosten, welche die Aufstellung eines besondern Hilfsarztes verursacht, trägt die
Staatskasse allein. Derselbe erhält neben der regulativmäßigen Vergütung der Reise-
kosten und der Diäten der achten Nangstufe noch eine besondere Zulage von täglich
9 Mark. Eine besondere Verrechnung von Krankenbesuchen findet nicht statt.
Die Belohnung des mit der Verwaltung des Notharzneimittelvorraths beauftragten
Arztes oder Wundarztes wird von der Ortskommission nach den Verhältnissen des
einzelnen Falles bemessen.
II. Maßregeln, welche im Falle der Gefahr eines Ausbruchs
der Cholera zu treffen sind.
S. 8.
Wenn im Falle des Ausbruchs der Cholera in Deutschland oder einem außer-
deutschen europäischen Staat die Gefahr einer Verbreitung der Cholera nach dem Inland
näher gerückt ist, sind folgende vorbereitende Maßregeln zu treffen.
1) Seitens der Oberämter und der Oberamtsphysikate sowie der Gemeindebehörden
ist ein besonderes Augenmerk auf die Reinhaltung der Wohnplätze insbesondere darauf
zu richten, daß die Straßen und Kanäle gehörig gereinigt, die Abtritte und Dünger-