328
stätten in geordnetem Stand erhalten und die Brunnen gegen Vernnreinigungen hin-
reichend geschützt werden.
In allen denjenigen Ortschaften, in welchen die Cholera in früheren Jahren
epidemisch aufgetreten ist, ist von den Gemeindebehörden, wenn die Ortschaft Sitz eines
Oberamts ist, von dem Oberamt und Oberamtsphysikat und den Gemeindebehörden, der
Verkehr mit Nahrungs= und Genußmitteln einer besonders sorgfältigen und scharfen
Kontrole zu unterwerfen, und die Versorgung mit Trinkwasser, die Abführung der
Schmutzwässer, das Abtrittswesen und der Zustand der Düngerstätten einer genauen
Untersuchung zu unterziehen. Auf die Beseitigung der hiebei vorgefundenen Uebelstände
ist unter besonderer Berücksichtigung der früher schon von der Cholera betroffenen Gebände
und Quartiere, welche zu diesem Behuf festzustellen sind, allen Ernstes hinzuwirken.
2) Auf Personen, welche aus von der Cholera befallenen oder von ihr unmittelbar
bedrohten Gegenden zureisen, ist während der ersten Woche ihres Aufenthalts bezüglich
ihres Gesundheitszustands ein besonderes Auge zu haben. In größeren Städten sowie
in sonstigen Orten mit erheblichem Fremdenverkehr ist von der Ortspolizeibehörde den
Gastwirthen die Auflage zu machen, sobald aus solchen Gegenden zugereiste Gäste von
einer Krankheit befallen werden, bei der nicht sofort der Verdacht der Cholera ausgeschlossen
ist, hievon unverzüglich der Polizeibehörde Anzeige zu machen.
3) Die Gemeindebehörden der Oberamtsstädte sowie der Orte mit einer Einwohner-
schaft von mehr als 5000 Seelen und des Grenzorts Friedrichshafen haben in Erwägung
zu ziehen, in welcher Weise für den Fall der Einschleppung der Cholera die zur Iso-
lirung der Kranken erforderlichen Räume, sowie bie alsdann nothwendig werdenden
Desinfektionsanstalten beschafft werden sollen.
4) In den größeren Städten und in sonstigen Orten mit erheblichem Fremden-
verkehr sind die Gastwirthe durch die Ortspolizeibehörde aufzufordern, sowohl ihre
Abtritte als auch diejenige Bettwäsche, welche durch Dejektionen von Gästen (Erbrechen
oder Stuhlgang) verunreinigt sind, nach Vorschrift der Desinfektionsanweisung Beilage IV
zu desinficiren.
8. 9.
Bezüglich der Beaufsichtigung des Grenzverkehrs mit der Schweiz wird Seitens
des Ministeriums des Innern im einzelnen Fall die erforderliche Anordnung getroffen
werden.