Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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stätten in geordnetem Stand erhalten und die Brunnen gegen Vernnreinigungen hin- 
reichend geschützt werden. 
In allen denjenigen Ortschaften, in welchen die Cholera in früheren Jahren 
epidemisch aufgetreten ist, ist von den Gemeindebehörden, wenn die Ortschaft Sitz eines 
Oberamts ist, von dem Oberamt und Oberamtsphysikat und den Gemeindebehörden, der 
Verkehr mit Nahrungs= und Genußmitteln einer besonders sorgfältigen und scharfen 
Kontrole zu unterwerfen, und die Versorgung mit Trinkwasser, die Abführung der 
Schmutzwässer, das Abtrittswesen und der Zustand der Düngerstätten einer genauen 
Untersuchung zu unterziehen. Auf die Beseitigung der hiebei vorgefundenen Uebelstände 
ist unter besonderer Berücksichtigung der früher schon von der Cholera betroffenen Gebände 
und Quartiere, welche zu diesem Behuf festzustellen sind, allen Ernstes hinzuwirken. 
2) Auf Personen, welche aus von der Cholera befallenen oder von ihr unmittelbar 
bedrohten Gegenden zureisen, ist während der ersten Woche ihres Aufenthalts bezüglich 
ihres Gesundheitszustands ein besonderes Auge zu haben. In größeren Städten sowie 
in sonstigen Orten mit erheblichem Fremdenverkehr ist von der Ortspolizeibehörde den 
Gastwirthen die Auflage zu machen, sobald aus solchen Gegenden zugereiste Gäste von 
einer Krankheit befallen werden, bei der nicht sofort der Verdacht der Cholera ausgeschlossen 
ist, hievon unverzüglich der Polizeibehörde Anzeige zu machen. 
3) Die Gemeindebehörden der Oberamtsstädte sowie der Orte mit einer Einwohner- 
schaft von mehr als 5000 Seelen und des Grenzorts Friedrichshafen haben in Erwägung 
zu ziehen, in welcher Weise für den Fall der Einschleppung der Cholera die zur Iso- 
lirung der Kranken erforderlichen Räume, sowie bie alsdann nothwendig werdenden 
Desinfektionsanstalten beschafft werden sollen. 
4) In den größeren Städten und in sonstigen Orten mit erheblichem Fremden- 
verkehr sind die Gastwirthe durch die Ortspolizeibehörde aufzufordern, sowohl ihre 
Abtritte als auch diejenige Bettwäsche, welche durch Dejektionen von Gästen (Erbrechen 
oder Stuhlgang) verunreinigt sind, nach Vorschrift der Desinfektionsanweisung Beilage IV 
zu desinficiren. 
8. 9. 
Bezüglich der Beaufsichtigung des Grenzverkehrs mit der Schweiz wird Seitens 
des Ministeriums des Innern im einzelnen Fall die erforderliche Anordnung getroffen 
werden.
	        
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