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8. 10.
Sind in Folge der Annäherung der Seuche an die Landesgrenze oder des Ausbruchs
derselben innerhalb Landes einzelne Orte von ihr unmittelbar bedroht, so hat in diesen
Orten weiter Folgendes zu geschehen:
1) die in §. 8 Ziff. 1, Abs. 2 für Ortschaften, in welchen schon früher die Cholera
ausgebrochen ist, vorgeschriebenen Maßmgeln sind, auch ohne daß diese Voraussetzung
zutrifft, ohne Verzug vorzunehmen, auch ist die in §. 8 Ziff. 4 vorgesehene Desinfektion
in allen diesen Orten den Gastwirthen und Herbergsbesitzern aufzuerlegen.
2) Es sind, ohne den Ausbruch der Cholera abzuwarten, alle diejenigen Schutz=
vorkehrungen zu treffen, welche zu ihrer Ausführung einiger Zeit bedürfen. Jusbeson=
dere sind
a) passende Isolirräume bereit zu stellen. Wo keine hiezu geeigneten Krankenhäuser
vorhanden sind, und es sich nicht empfiehlt, zu diesem Zweck eigene rasch erstellbare
Nothbaracken zu errichten, ist bei der Ausmittlung der Lokale, welche als Isolirräume
verwendet werden sollen, darauf zu sehen, daß dieselben frei und hoch gelegen sind, und
daß ihr Untergrund nicht feucht ist. Jedenfalls darf das die Räume enthaltende Gebäude
nicht schon bei früheren Epidemien von der Seuche heimgesucht gewesen sein, oder an
einen mit andern Wohngebäuden in Verbindung stehenden zur Abführung von Excrementen
dienenden Kanal angeschlossen sein. Die Krankenzimmer müssen leicht gelüftet werden
können und einen gehöriger Luftraum haben, auch müssen im Gebäude oder in dessen
unmittelbarer Nähe die nöthigsten Einrichtungen und Geräthe zur Desinfektion der
Kranken (Badewannen), Kleider, Leib= und Bettwäsche sowie der Dejektionen vorhanden sein.
b) Für genügenden Vocrath an Desinfektionsmitteln sowie in größern Städten für
die Errichtung kssentlicher Desinfektionsanstalten ist sofort Sorge zu tragen. Es empfiehlt
sich, Desinscktionsmittel mit entsprechender Belehrung an Minderbemittelte nach Bedarf
unentgeltlich abzugeben.
c) Die Kontrole des Fremdenverkehrs in den Gasthäusern und Herbergen sowie die
Aufsicht auf Bettler und Landstreicher muß mit besonderer Aufmerksamkeit gehandhabt werden.
4) Den Aerzten und dem Publikum ist die für den Fall des Ausbruchs der Cholera
bestehende Anzeigepflicht (vergl. §. 33) aufs eindringlichste durch wiederholte öffentliche
Bekanntmachung einzuschärfen.