Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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wenigstens Warnungsplakate an den Häusern und Wohnungen, in welchen Cholera- 
kranke liegen, anzuschlagen, auch ist geeignetenfalls in größern Städten das Vorhanden- 
sein von Cholerakranken in bestimmten Häusern durch die Tagesblätter öffentlich bekannt 
zu geben. 
S. 17. 
Auch im weiteren Verlauf einer Epidemie sind die Cholerakranken in thunlichst 
umfassender Weise, namentlich aber arme und schlecht untergebrachte Kranke in Hospitäler 
oder zu diesem Zweck besonders hergestellte Räumlichkeiten (§. 10 Ziff. 2 a) unterzu- 
bringen und zu verpflegen. Unter Umständen ist es vorzuziehen, den Kranken in der 
Wohnung zu belassen und die Gesunden aus derselben fortzuschaffen. Eine derartige 
Evaknation ist namentlich angezeigt betreffs derjenigen Häuser, welche früher von der 
Cholera gelitten haben und ungünstige sanitäre Zustände (Ueberfüllung, Unreinlichkeit 
und dgl.) aufweisen. 
S. 18. 
Sobald die Krankheit in einem Orte eine größere Verbreitung findet, ist die Schließung 
sämmtlicher Schulen sowie des Konfirmandenunterrichts durch die Bezirkskommission her- 
beizuführen. Auch wenn nur einzelne Fälle der Kranlheit vorkommen, soll Eltern, welche 
ihre Kinder vom Schulbesuch befreit wünschen, die Erlaubniß hiezu nicht erschwert werden. 
P. Sorge für die einzelnen Erkraakten. 
8. 19. 
Für Aufstellung und angemessene Instruirung von Krankenmä#etern und insbesondere, 
wenn immer möglich, von ständigen Krankenträgern, deren Namen und Wohnung zu 
veröffentlichen ist, für Nothlokale in den größern Städten des Landes zur ersten augen- 
blicklichen Unterbringung von Kranken bei plötzlichen Anfällen, endlich für die nöthigen 
Transportmittel wird die Ortskommission im Einvernehmen mit deu betreffenden 
Behörden und Privatvereinen schlennige Sorge tragen. Für den Transport der Kranken 
sind dem öffentlichen Verkehr dienende Fuhrwerke (Droschken 2c.) nicht zu benützen. 
Hat eine solche Benützung trotzdem stattgefunden, so ist das Gefährt zu desinficiren 
(vergl. Beil. IV Ziff. II 9).
	        
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