Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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sofort und bevor sie mit Menschen in Verkehr treten oder etwas genießen, ihre Hände 
und etwa beschmutzte andere Körpertheile sorgfältig zu desinficiren (Beilage IV). Ebenso 
haben sie ihre Kleider, falls sie beschmutzt wurden, sofort vorschriftsmäßiger Desinfektion 
zu unterwerfen. Ganz besonders ist auch dahin zu wirken, daß in den von Cholera= 
kranken benutzten Räumen nicht gegessen und getrunken wird. 
Hierüber müssen, abgesehen von den Angehörigen der Cholerakranken, die Kranken- 
wärter, Krankenträger, sowie diejenigen Personen, welche die Wäsche der Kranken, und 
diejenigen, welche die Leichen besorgen, durch die Ortskommissionen eingehend belehrt 
werden. Die Wäscherinnen sind außerdem anzuweisen, daß sie Wäsche von Cholerakranken 
sowie von Fremden während der Cholerazeit benützte Wäsche der Gasthöfe niemals ohne 
vorhergehende gründliche Desinfektion zum Waschen annehmen dürfen. Dies ist nament- 
lich auch den in größeren Städten bestehenden größeren Waschanstalten aufzugeben und 
sind dieselben bezüglich der Durchführung dieser Vorschrift polizeilich zu überwachen. 
k. Desinfektion. 
§. 27. 
Die Desinfektion ist in den von der Cholera betroffenen Wohnungen und Gebäuden 
durchweg nach Maßgabe der in Beilage IV gegebenen Anweisung und in dem dort vor- 
esehenen Umfang zu vollziehen. 
geseh fang zu vollz 8 2820. 
Die Aborte und Pissoirs auf Eisenbahnstationen, in Gasthäusern und Herbergen 
sind während der Dauer der Epiremie nach der in Beilage IV enthaltenen Anweisung 
auf Kosten der Eigenthümer zu desinficiren. Auch bei andern Gebäuden, welche dem 
öffentlichen Verkehr zugänglich sino oder einer größeren Personenmenge zum Aufenthalt 
dienen, ist, wenn dies nach Lage des Falls erforderlich ist, eine solche Desinfektion der 
Abtritte an##vrorbnen. 
z. Allgemeine sanitätspolizeiliche Maßnahmen. 
S. 30. 
Sofort nach dem Ausbruche der Cholera wird der Ortskommission seitens der Cholera= 
kommission eine genügende Anzahl gedruckter Belehrungen über das Verhalten während 
der Dauer einer Choleraepidemie zugesandt werden, für deren Verbreitung unter der 
Einwohnerschaft seitens der Ortskommission Sorge zu tragen ist.
	        
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