Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Die Königliche Eisenbahnverwaltung wird ermächtigt, diejenigen Grundstücke und 
Rechte an Grundstücken auf der Markung Mühlen am Neckar im Wege der Zwangs- 
enteignung zu erwerben, welche für die nach Art. 2 Ziff. 10 des Gesetzes vom 9. Juni 
1891 (Reg. Blatt S. 141) vorzunehmende Verlängerung des Kreuzungsgeleises und 
Herstellung einer Langholzverladerampe auf der Station Mühlen am Neckar noth- 
wendig sind. 
Nach dem genehmigten Lageplan findet die Erweiterung auf der westlichen Seite 
der Station statt, rechts und links von der Bahnlinie nach Horb. 
In dem Verfahren zum Zwecke der Zwangsenteignung wird die Königliche Eisen- 
bahnverwaltung durch die Bauabtheilung der Königlichen Generaldirektion der Staats- 
eisenbahnen vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Königliche Generaldirektion der Staatseisen- 
bahnen bestellt. 
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 9. Februar 1892. " 
Wilheln. 
Mittnacht. Faber. Steinheil. Sarwey. Schmid. Riecke. 
Hekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an die Aüädchenbeschäftigungsanstalt 
in Tübingen. Vom 15. Februar 1892. 
Seine Königliche Majestät haben am 13. Februar d. Js. allergnädigst 
geruht, der Mädchenbeschäftigungsanstalt in Tübingen die jrristische 
Persönlichkeit unter Vorbehalt der Rechte Dritter auf Grund der vorgelegten Statuten 
zu verleihen. 
Stuttgart, den 15. Februar 1892. 
Schmid.
	        
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