Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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8. 31. 
Den in 8. 8 Ziff. 1 dieser Verfügung angeordneten Maßregeln ist während der 
Dauer der Cholera erneute und verdoppelte Aufmerksamkeit zuzuwenden und dabei besonders 
Folgendes zu beachten: 
Für die rasche Abführung der Schmutzwässer aus der Nähe der Häuser ist Sorge 
zu tragen und deren Einleitung in etwa vorhandene Senkgruben am Hause zu vermeiden. 
Es soll zu diesem Zweck die Reinhaltung der Straßen, Abzugskanäle, Hofräume u. s. f. 
regelmäßig betrieben werden, und wenn es angeht, durch Abschwemmung geschehen. Pfützen 
und stehendes Wasser müssen ohne Verzug abgeleitet werden. 
Münden Abtrittsschläuche auf den bloßen Boden oder in nicht wasserdichte 
Gruben, so sind unverweilt Fässer, Kübel oder andere Behälter unter dieselben 
zu stellen. 
Nicht wasserdichte hölzerne Behälter werden in ihren Fugen ausgepicht und wie die 
zuerst genannten auf Steinplatten oder zusammengelegte Steine gestellt und Stroh da- 
zwischen gelegt. 
Vorhandene Abtrittgruben sind, so lange die Epidemie noch nicht am Orte ausge- 
brochen ist, zu entleeren, während der Herrschaft der Epidemie ist die Nänmung auf das 
Nothwendigste zu beschränken. 
Muß aber wegen Gefahr des Ueberlaufens, welch' letzteres auf alle Fälle absolut 
zu vermeiden ist, eine Räumung stattfinden, so soll der Inhalt der Abtritte auf Felder 
gebracht werden, welche in beträchtlicher Entfernung von Wohngebäuden und namentlich 
nicht in der Nähe von Brunnen, Brunnenstuben oder Brunnenleitungen liegen. 
Die Fäkalmassen werden dort in eine Grube von höchstens 0,5 m Tiefe und möglichst 
großer Grundfläche gebracht und mit Erde bedeckt. 
Unter keinen Umständen ist es zu dulden, daß Fäkalmassen in Bäche, Flüsse oder 
stehende Wasser oder auf Düngerstätten geworfen werden. 
Für ein reines Trink= und Gebrauchswasser ist Sorge zu tragen; als solches ist das 
Wasser, welches aus dem Untergrund des Choleraortes geschöpft wird, in der Regel 
nicht anzusehen und nicht zu benützen, wenn vorwurfsfreies Leitungswasser zur Verfügung 
steht. Brunnen mit gesundheitsgefährlichem Wasser, wozu jedenfalls alle Pumpbrunnen 
in den Straßen, in der Nähe von Abtritten und von Häusern mit Cholerakranken 
gehören, sind sofort zu schließen.
	        
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