Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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IV. Anzeigepflicht. Schlußbestimmung. 
§. 33. 
Bezüglich der Verpflichtung zur Anzeige vom Ausbruch der Cholera wird auf die 
Ministerialverfügung vom 5. Februar 1872 hingewiesen. Die Angehörigen von Cholera- 
kranken beziehungsweise diejenigen Personen, welche die Pflege eines Kranken übernommen 
haben, werden neben der hienach ihnen obliegenden Verpflichtung zur Anzeige von jedem 
einzelnen Choleraerkrankungsfalle unter Hinweisung auf Art. 25 Ziff. 4 des Gesetzes vom 
27. Dezember 1871, betreffend Aenderungen des Polizeistrafrechts bei Einführung des 
Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich, für verpflichtet erklärt, auch von jedem Todesfall 
bei Cholerakranken unverweilt der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen. Diese Anzeige, 
welche durch die Anzeige des Todesfalls beim Standesamt nicht ersetzt wird, geht im Falle 
der Behandlung des Kranken durch einen approbirten Arzt auf diesen über. 
Bei Cholerafällen beziehungsweise Choleratodesfällen, welche sich auf Schiffen ereignen, 
liegt die Verpflichtung zur Anzeige bei der Ortspolizeibehörde des nächsten Landungs- 
platzes dem Führer des Schiffs ob. 
§. 34. 
Der Cholerakommission bleibt es vorbehalten, jederzeit nach Maßgabe der Verbreitung 
der Krankheit im Lande oder des einzelnen Falls nothwendig werdende weitere allgemeine 
oder örtliche Maßregeln anzuordnen. Dieselbe erkennt insbesondere über die etwaige 
Entsendung von Hülfsärzten wie auch von Aerzten, welchen die Ueberwachung des Ver- 
kehrs an Eisenbahnstationen oder Grenzorten übertragen werden soll.
	        
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