Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Die Sitzbretter werden durch Abwaschen mit Kaliseifenlösung (I, 3) gereinigt. 
9) Wo eine genügende Desinfection in der bisher angegebenen Weise nicht aus- 
führbar ist (z. B. bei Polstermöbeln, Federbetten in Ermangelung eines Dampfapparats, 
auch bei anderen Gegenständen, wenn ein Mangel an Desinfectionsmitteln (I, 1—5) 
eintreten sollte), sind die zu desinficirenden Gegenstände mindestens 6 Tage lang außer 
Gebrauch zu setzen und an einem warmen, trockenen, vor Regen geschützten, aber womög- 
lich dem Sonnenlicht ausgesetzten Orte gründlich zu lüften. 
10) Gegenstände von geringerem Werthe, namentlich Bettstroh, sind zu verbrennen. 
 
	        
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