Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

33 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an die Kleinkinderschule in Tübingen. 
Vom 15. Februar 1892. 
Seine Königliche Majestät haben am 13. Februar d. Is. allergnädigst 
geruht, der Kleinkinderschule in Tübingen die juristische Persönlichkeit unter 
Vorbehalt der Rechte Dritter auf Grund der vorgelegten Statuten zu verleihen. 
Stuttgart, den 15. Februar 1892. 
Schmid. 
Hekanntmachung des Finanzministeriums, 
betreffend die Verzollung des auf Cognac zu verarbeitenden Weins. 
Vom 9. Februar 1892. 
Die Verzollung von Wein in Fässern aus meistbegünstigten Ländern, welcher zur 
Cognacbereitung bestimmt ist, zum ermäßigten Satze von 10 für 100 kg 
ist von der Kontrolle der Verwendung des Weins nach Maßgabe der hierüber erlassenen 
besonderen Bestimmungen vom 28. Januar d. Is. (Centralblatt für das Deutsche Reich 
1892 S. 68), welche den Betheiligten von den Zollstellen auf Verlangen mitzutheilen 
sind, abhängig. 
Die Verwendungskontrolle kann jedoch zufolge Beschlusses des Bundesraths vom 
4. Februar d. Is. nach Wahl der Interessenten durch die amtliche Denaturirung des 
Weins mit fein geriebenem Kochsalze in Menge von zwei Prozent des Gewichts des 
Weins (einschließlich des Faßgewichts) ersetzt werden. 
Stuttgart, den 9. Februar 1892. 
Riecke. 
— — — 
  
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.